Grenzenlos Recht Rolf Lüpke Rechtsanwalt MAES

Urteil

Das Finanzgericht Hessen hat in seinem Urteil vom 12.4.2012, 3 K 1061/09, Revision beim BFH zugelassen unter I R 50/12, Folgendes entschieden:

  1. Ein nur zum Übernachten genutztes „Standby-Zimmer” eines Piloten begründet in Deutschland keinen Wohnsitz.
  2. Da schon begrifflich „wohnen” mehr als nur „übernachten” ist, kann von einer Nutzung zu Wohnzwecken nicht ausgegangen werden, wenn sich die Nutzung der Wohnung auf das reine Übernachten beschränkt.
  3. Ausstattung und Art der tatsächlichen Nutzung sind geeignete Kriterien, um zu beurteilen, ob die Wohnung lediglich dem Übernachten dient oder ob sie eine darüber hinaus gehende Funktion erfüllt.
  4. Wird das „Standby-Zimmer” auch von Gästen des Vermieters genutzt, so ist entscheidend, ob der Pilot im Konfliktfall ein Recht auf die Nutzung des Zimmers gehabt hätte.
  5. Eine Wohnung im Sinne des § 8 Abagbenordnung setzt das Vorhandensein einer Küche/Kochgelegenheit nicht zwingend voraus. (Leitsätze nicht amtlich)

Durch die häufige Anmietung ein- und desselben Hotelzimmers oder einer kleinen Wohnung, die zur ständigen Verfügung steht, kann im Einzelfall eine unbeschränkte Steuerpflicht der betreffenden Person in Deutschland entstehen, obwohl sich der Hauptwohnsitz und der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland (z. Bsp. Schweiz) befinden. Siehe zu dieser Fragestellung auch den Aufsatz von Rechtsanwalt Rolf Lüpke „Steuerfolgen bei Doppelwohnsitz oder geschäftlichem Aufenthalt“ in der Zeitschrift Tribune 3/12 vom 10.8.2012. Sie können den Aufsatz auf dieser Webseite unter der Rubrik News, datiert am 12.8.2012, als PDF-Datei herunterladen.
Streitig ist im erwähnten Urteil, ob der Kläger (Kl.) im Streitzeitraum (2003-2006) in Deutschland einen Wohnsitz hatte und damit unbeschränkt steuerpflichtig war. Der Kl., ein schweizerischer Staatsbürger, mietete zusammen mit zwei anderen Piloten innerhalb des Hauses seines Vermieters ein ca. 12-15 qm grosses, sogenanntes „Standby-Zimmer” in der Keller-Etage an, welches er bei dienstlichen Aufenthalten in Deutschland aufsuchte. Sein Arbeitgeber verlangt von seinen Besatzungsmitgliedern, den Flugdienst pünktlich und ausgeruht anzutreten, so dass sie zu diesem Zweck im Einzugsbereich ihrer Einsatzorte über eine Unterkunft verfügen müssen. Der Kl. hatte im Streitzeitraum seinen Hauptwohnsitz in Zürich.
Er erhielt auf seinen Antrag für die Jahre 2003 bis 2006 vom deutschen Finanzamt Bescheinigungen für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer gemäß Â§ 39d Einkommensteuergesetz. Sein Arbeitgeber behandelte ihn in der Konsequenz als beschränkt steuerpflichtig, so dass nur der Inlandsanteil seines Lohnes der Besteuerung in Deutschland unterworfen wurde. Das deutsche Finanzamt kommt in seinem Bericht zu dem Ergebnis, dass der Kl. mit dem „Standby-Zimmer” einen Wohnsitz gemäß Â§ 8 Abgabenordnung begründet habe und daher in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sei. Es erließ Nachforderungsbescheide hinsichtlich Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für die Jahre 2003-2006.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Hessen erfüllt bereits ein Zimmer mit einer Grösse von nur 12-15 qm die Voraussetzungen einer Wohnung, auch wenn es keine Küche oder Kochgelegenheit oder Badezimmer hat. Entscheidend ist für die Qualifizierung als steuerlich relevanter Wohnsitz, ob die betreffende Person das Zimmer zu Wohnzwecken tatsächlich nutzt. Hierfür reicht das reine Übernachten nicht aus. In diesem Zusammenhang sind Ausstattung und die Art der Nutzung der Wohnung geeignete Kriterien, ob die Wohnung lediglich dem Übernachten dient oder ob sie eine darüberhinausgehende weitere Funktion (Wohnen) erfüllt. Zusätzlich muss die betreffende Person eine jederzeitige Verfügungsmöglichkeit über die Wohnung haben. Das war in diesem Fall fraglich, weil das Zimmer noch von zwei weiteren Piloten zum Übernachten genutzt wurde und nicht klar war, wer im Konfliktfall das Recht auf Nutzung des Zimmers gehabt hätte. Endgültig wird über diesen Fall der deutsche Bundesfinanzhof entscheiden.
Sollten Sie häufig aus beruflichen Gründen im Ausland übernachten, müssen sie unbedingt im Voraus die möglichen steuerlichen Konsequenzen abklären lassen. Rechtsanwalt Rolf Lüpke ist Ihnen dabei gerne behilflich.

Rechtsanwalt Rolf Lüpke steht Ihnen gerne für Rückfragen und für eine individuelle Beratung zur Verfügung.

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