Grenzenlos Recht Rolf Lüpke Rechtsanwalt MAES

Mandantenbrief

Die Kundenzufriedenheit steht wie bei jeder Geschäftsbeziehung selbstverständlich auch bei der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung im Vordergrund. Der Auftragnehmer beachtet in diesem Zusammenhang vielleicht noch Meldepflichten im Tätigkeitsstaat, übersieht aber möglicherweise steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften, was leicht zu einem Verlustgeschäft führen kann. Um  negative finanzielle Konsequenzen zu vermeiden, sollen nachfolgend die zu beachtenden, rechtlichen Voraussetzungen im Zusammenhang eines Personaleinsatzes zwischen der Schweiz und Deutschland kurz dargestellt werden.

Steuerrecht

Im Hinblick auf die steuerrechtlichen Anknüpfungspunkte bei der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen ist zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit zu unterscheiden.

Unselbständige Tätigkeit

Bei einer Entsendung eines Mitarbeiters aus seinem Ansässigkeitsstaat in den Tätigkeitsstaat droht eine Doppelbesteuerung regelmässig dann, wenn der Mitarbeiter im Ansässigkeitsstaat aufgrund eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts steuerpflichtig ist und die für die Ausübung im Tätigkeitsstaat erzielten Einkünfte der dortigen beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Diese Doppelbesteuerung soll im Verhältnis Schweiz-Deutschland durch das Doppelbesteuerungsabkommen vom 11.8.1971, zuletzt geändert am 27.10.2010, vermieden werden.

Art 15 DBA Schweiz-Deutschland – Einkünfte aus unselbständiger Arbeit

Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers

Da die für die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit massgebliche Norm des Art. 15 DBA Schweiz-Deutschland das Besteuerungsrecht jeweils dem Ansässigkeitsstaat oder aber dem anderen Staat (Tätigkeitsstaat oder Quellenstaat) zuordnet, ist für die Anwendung des Art. 15 DBA Schweiz-Deutschland zunächst zu klären, welcher der beteiligten Staaten Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers i. S. des DBA ist. Der andere Staat ist dann der Tätigkeitsstaat oder Quellenstaat. Nach Art. 4 DBA Schweiz-Deutschland ist eine Person in einem Vertragsstaat ansässig, wenn sie dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ständigen Aufenthalts oder aufgrund eines ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

Tätigkeits-Orts-Prinzip

Nach Art. 15 Abs. 1 DBA Schweiz-Deutschland hat grundsätzlich der Staat das Besteuerungsrecht, in dem der Arbeitnehmer ansässig ist (Ansässigkeitsstaatsprinzip). Wird die Arbeit jedoch in dem
anderen Staat ausgeübt, so hat (auch) der andere Staat (Tätigkeits- oder Quellenstaat) das Besteuerungsrecht (Tätigkeits-Orts-Prinzip). Das DBA Schweiz Deutschland kennt in diesem Zusammenhang noch Sondervorschriften für die Vergütung leitender Angestellter (Art. 15. Abs. 4 DBA Schweiz-Deutschland), für sog. „Grenzgänger“, die jeden Abend in ihren Ansässigkeitsstaat zurückkehren (Art. 15 a DBA Schweiz-Deutschland), oder Regelungen für Künstler, Sportler, Flug- und Schiffspersonal (Art. 15 Abs. 3 DBA Schweiz-Deutschland), Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen (Art. 16. DBA Schweiz-Deutschland), Ruhegehälter (Art. 18 DBA Schweiz-Deutschland), Mitarbeiter des Öffentlichen Dienstes (Art. 19 DBA Schweiz-Deutschland).

Ausnahme vom Tätigkeits-Ort-Prinzip

Eine Ausnahme vom sog. Tätigkeits-Orts-Prinzip ist die 183 Tage-Regelung (Art. 15 Abs. 2 DBA Schweiz-Deutschland). Nach dieser Regelung soll bei kurzfristigen Entsendungen das Besteuerungsrecht (ausschliesslich) im Ansässigkeitsstaat verbleiben, obwohl die Arbeit im anderen Staat ausgeübt wird. Voraussetzung für den Verbleib des Besteuerungsrechts im Ansässigkeitsstaat ist, dass

  • der Empfänger der Vergütung sich im Staat der Arbeitsausübung insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb des betreffenden Kalenderjahres aufhält und
  • die Vergütung von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt wird, der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist und
  • die Vergütung nicht von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung des Arbeitgebers im anderen Vertragsstaat getragen wird.

Diese Voraussetzungen müssen alle gleichzeitig gegeben sein, damit die Ausnahmevorschrift des Art. 15 Abs. 2 DBA Schweiz-Deutschland gilt.

Vermeidung der Doppelbesteuerung

Für die Vergütungen, die unter Art. 15 DBA Schweiz-Deutschland fallen, stellt der Ansässigkeitsstaat i. S. des Doppelbesteuerungsabkommens die Einkünfte aus dem Tätigkeitsstaat regelmässig von der Besteuerung frei. Gleichwohl können im Wohnsitzstaat nach der Befreiungsmethode von der Besteuerung ausgenommene Einkünfte in dem Wohnsitzstaat bei der Festsetzung der Steuer (Steuersatz) für das übrige steuerpflichtige Einkommen einbezogen werden (sog. Progressionsvorbehalt).

Selbständige Tätigkeit

Art. 14 DBA Schweiz-Deutschland – Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
Ähnlich wie Art. 15 DBA Schweiz-Deutschland eine Zuweisung des Besteuerungsrechts für unselbständige Tätigkeiten vornimmt, regelt dies Art. 14. DBA Schweiz-Deutschland für die Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Gemäss Art. 14. Abs. 1 DBA Schweiz-Deutschland können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden. Nach der Ausnahmeregelung des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 DBA Schweiz-Deutschland kann der ausländische Staat, indem der sog. „Freiberufler“  tätig wird, die dort erzielten Einkünfte besteuern, sofern er dort über eine sog. „feste Einrichtung“ verfügt. Die „feste Einrichtung zur Ausübung der Tätigkeit“ entspricht inhaltlich dem Begriff der steuerlichen Betriebsstätte, durch die ein Unternehmen seine Tätigkeit ausübt. Art. 5 Abs. 1  des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) Schweiz-Deutschland definiert die Betriebsstätte als „eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird”. Die feste Geschäftseinrichtung fordert den Bestand eines örtlichen Elements sowie die dauerhafte Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtung als zeitliches Element. Wie bei der unselbständigen Tätigkeit werden die im Tätigkeitsstaat entrichteten Steuern im Ansässigkeitsstaat des „Freiberuflers“ von der Besteuerung unter „Progressionsvorbehalt“ freigestellt.

Sozialversicherungsrecht

Im Verhältnis zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist für Fragen der Sozialen Sicherheit, die das Verhältnis zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der EU betreffen, die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 massgebend. Sie ersetzt die bisherige Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezweckt die Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit in Europa.
Die Verordnung erfasst folgende gesetzliche Systeme der Sozialen Sicherheit:

  • Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft, 
  • Leistungen bei Invalidität,
  • Leistungen bei Alter,
  • Leistungen für Hinterlassene,
  • Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
  • Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
  • Familienleistungen. 

Entsendung bedeutet, dass ein Arbeitnehmer für Rechnung seines Arbeitgebers vorübergehend in einem anderen Land einen Auftrag erledigt. Eine Entsendung liegt auch vor, wenn ein  Selbstständigerwerbender sich vorübergehend in einen anderen Staat begibt und dort eine ähnliche Tätigkeit wie vor der Entsendung ausübt. Während dieser Zeit bleibt weiterhin die Sozialversicherungsgesetzgebung des Ursprungslandes auf ihn anwendbar, und zwar in allen Zweigen der Sozialen Sicherheit. Voraussetzungen einer Entsendung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 sind:

  • Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses bei einem Arbeitgeber im Entsendestaat und Fortbestehen dieses Verhältnisses während der Entsendung,
  • Bestehen einer Bindung zwischen dem Arbeitgeber und dem Staat, in dem er seinen Sitz hat,
  • Ortswechsel aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat,
  • zeitliche Befristung der Beschäftigung in anderen Mitgliedstaaten,
  • keine Ablösung eines zuvor entsandten Arbeitnehmers.

Eine Entsendung ist nur für einen begrenzten Zeitraum möglich und darf grundsätzlich nicht länger als 24 Monate dauern. Wenn der Zeitraum von 24 Monaten nicht ausreicht, so können der entsendende Staat und das Land der vorübergehenden Beschäftigung eine Ausnahmevereinbarung treffen und eine Verlängerung vorsehen. 

Weitere Meldepflichten

Erstreckt sich die Entsendetätigkeit über mehrere Tage, Wochen oder Monate kommen noch Meldepflichten nach dem jeweiligen Einwohnermelderecht im Tätigkeitsstaat hinzu. Auch müssen je nach Branchenzugehörigkeit Meldungen nach den deutschen oder schweizerischen Entsendegesetzen eingehalten und Tarifvorschriften beachtet oder Bewilligungen (z.Bsp. Handwerksordnung, Arbeitnehmerverleih) eingeholt werden. Die Verletzung von Meldepflichten ist häufig mit gravierenden Bussgeldern verbunden.

Checkliste

Detaillierte Informationen zum grenzüberschreitenden Personaleinsatz aus steuerrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Sicht finden Sie in einer Checkliste hier zum Download
Die Ausführungen in dieser Checkliste können keine ausführliche rechtliche Beratung bezogen auf den Einzelfall ersetzen. Sie soll Ihnen aber helfen, vor Aufnahme der grenzüberschreitenden Tätigkeit im Ausland alle erforderlichen Vorkehrungen für sich und Ihre Mitarbeiter zu treffen, um im Tätigkeitsstaat keine steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen und damit finanziellen Nachteile zu erleiden.
Rechtsanwalt Rolf Lüpke steht Ihnen bei der Projektplanung im Zusammenhang eines Personaleinsatzes zwischen der Schweiz und Deutschland sowie allen weiteren damit verbundenen Rechtsfragen gerne beratend und unterstützend zur Seite.

Rechtsanwalt Rolf Lüpke steht Ihnen gerne für Rückfragen und für eine individuelle Beratung zur Verfügung.

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