Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 1. Juni 2012 ein Schreiben zur sog. „Gelangensbestätigung“ bei innnergemeinschaftlichen Reihengeschäften im Umsatzsteuerrecht veröffentlicht.
Wie bereits im Mandantenbrief vom 23.5.2012 mitgeteilt muss nach den neuen §§ 17a bis 17c Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) der liefernde Unternehmer sowohl in Beförderungs- als auch in Versendungsfällen den Nachweis über das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet zum einen – wie bisher – durch das Rechnungsdoppel und zum anderen durch eine Bestätigung des Abnehmers zu führen, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (sog. Gelangensbestätigung).
Das am 1.6.2012 veröffentlichte Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur sog. „Gelangensbestätigung“ stellt klar:
Die bisher bis zum 30.6.2012 geltende Übergangsregelung zu den Belegnachweispflichten bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen wird bis zur Änderung des § 17a Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) verlängert. Mit dieser Verlängerung kann der Nachweis zunächst weiterhin mit den bis zum 31.12.2011 anerkannten Belegen geführt werden.
Die angestrebte Änderung der UStDV bedeutet, dass die im derzeitigen Entwurf des BMF-Schreibens zur „Gelangensbestätigung“ vorgesehenen Vereinfachungen Eingang in die Verordnung finden und damit gesetzlich abgesichert werden sollen. Die bisher als „Mussvorschriften“ ausgestalteten Regelungen dürften insofern erheblich geöffnet werden. Die Anpassung der UStDV ist zum 1.1.2013 geplant. Wie allerdings die tatsächliche Umsetzung der einzelnen Erleichterungen aussehen wird, bleibt abzuwarten.