Grenzenlos Recht Rolf Lüpke Rechtsanwalt MAES

Mandantenbrief

Deutsche Grenzgänger eines Arbeitgebers mit Sitz in der Schweiz unterliegen weiterhin den schweizerischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit, auch wenn sie ihre Tätigkeit in Form von Telearbeit/ Homeoffice zu mehr als 25% an ihrem Wohnsitz in Deutschland ausübt. Gemäss dieser Praxis bleibt die Zuständigkeit im Bereich der sozialen Sicherheit unverändert, unabhängig davon, in welchem Umfang die Tätigkeit im Wohnstaat (EU/EFTA) ausgeübt wird.

Aufgrund der Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus übten ab 2020 viele deutsche Grenzgänger mit Schweizer Arbeitgebern ihre Tätigkeit an ihrem Wohnsitz in Deutschland im Homeoffice aus. Als Grenzgängerin bzw. Grenzgänger wird eine Person bezeichnet, die in einem Mitgliedstaat (z.B. Schweiz) eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat (z.B. Deutschland) wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt.

Grundsätzlich sind diese Personen als Grenzgänger im Beschäftigungsstaat Schweiz sozialversichert. Gemäss Art. 13 Absatz 1 Buchstabe a) der EG-Verordnung 883/2004, die aufgrund der Personenfreizügigkeit auch im Verhältnis zur Schweiz gilt, untersteht aber eine Person mit Tätigkeiten in zwei Mitgliedsstaaten den Sozialversicherungsvorschriften des Staates, indem sie ihren Wohnsitz hat, wenn sie dort mehr als 25% ihrer Beschäftigung ausübt. Damit wären viele deutsche Grenzgänger aufgrund der Tätigkeit im Homeoffice plötzlich in Deutschland und nicht mehr in der Schweiz sozialversicherungspflichtig.

Die Schweiz und die EU hatten sich deshalb geeinigt, die Unterstellungsregeln flexibel zu handhaben und die Grenzgänger im deutschen Homeoffice auch weiterhin den Vorschriften der Sozialen Sicherheit in der Schweiz zu unterstellen. Es war ursprünglich vorgesehen, diese Sonderregelung Ende Juni 2022 auslaufen zu lassen.

Da sich Telearbeit inzwischen europaweit etabliert hat, soll die Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit auch in Zukunft dieser Tatsache Rechnung tragen. Die Mitglieder der EU-Verwaltungskommission für die Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit hatten sich deshalb am 14. Juni 2022 darauf verständigt, diese flexible Anwendung der Unterstellungsregeln während einer Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern.

Diese Frist wurde Mitte November nochmals bis zum 30. Juni 2023 verlängert.

Die flexible Anwendung der Unterstellungsregeln wird auch im Rahmen des FZA und des EFTA-Übereinkommens entsprechend verlängert und gilt damit für die Schweiz.

Eine Bescheinigung A1 ist grundsätzlich bei solchen Sachverhalten nicht erforderlich.

Wie das Bundesamt für Sozialversicherung in Bern mitteilt, ist es möglich, dass die Unterstellungsregeln auch nach Ablauf der Sonderregelung am 30. Juni 2023 so ausgestaltet oder ausgelegt werden, dass mehr als 25% Telearbeit im Wohnsitzstaat geleistet werden kann, ohne dass die Zuständigkeit im Bereich der sozialen Sicherheit ändert. Eine mögliche Umsetzung wird in den nächsten Monaten auf europäischer Ebene sowie zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten diskutiert werden.

Diese Mitteilung betrifft nur die Sozialversicherungen und nicht das Steuerrecht.

 

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