Grenzenlos Recht Rolf Lüpke Rechtsanwalt MAES

Mandantenbrief

Im Rahmen eines Mehrwertsteueraktionsplanes hatte die Europäische Union bereits im Jahre 2018 die Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtline (MwStSystRL) und der dazugehörenden Durchführungsverordnung beschlossen.

Der Mehrwertsteueraktionsplan sieht vor, das Bestimmungslandprinzip künftig dahingehend zu ändern, dass anstelle der bisherigen Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen im Herkunftsland die Umsatzsteuer im Land des Leistungsempfängers entsteht. Im Verhältnis zu Drittstaaten bleibt das bisherige System bestehen. Der Weg zu einem endgültigen Mehrwertsteuersystem in der EU beginnt am 01.01.2020 mit einer Übergangsphase in der bestimmte Sofortmassnahmen greifen. 2022 bis 2024 soll die finale Phase beginnen und das einheitliche Mehrwertsteuersystem in Kraft treten.

Das alte System der innergemeinschaftlichen Lieferungen ist in den letzten Jahren anfällig für Betrugsfälle geworden, um in den Genuss von Vorsteuerabzügen zu kommen, ohne dass reale Lieferungen getätigt wurden. Diese Praxisprobleme sollen mit den Quick Fixes gelöst werden.Die Vorschriften für die folgenden Vorgänge werden mit den Quick Fixes überarbeitet:

  • Innergemeinschaftliche Lieferungen
  • Konsignationslager
  • Reihengeschäfte

In Deutschland werden die Quick Fixes in diesen Wochen im Rahmen des „Jahressteuergesetzes 2019“durch den Gesetzgeber verabschiedet und sollen am 1.1.2020 in Kraft treten. Nachfolgend sollen sie kurz dargestellt werden.

Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1b UStG-E)

Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen unterliegt zukünftig verschärften Voraussetzungen. Mit den nachfolgenden Kriterien sollen die materiellen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung erweitert werden:

  • Vorliegen/Aufzeichnung der Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr.) des Erwerbers,
  • Erwerber muss in einem anderen EU-Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke registriert sein, als dem, in dem die Versendung oder Beförderung beginnt,
  • Validierung / korrekte Erfassung der USt-IdNr. im MIAS-System,
  • zutreffende Abgabe einer zusammenfassenden Meldung für diese Lieferung.

Bei Nichtaufzeichnung einer gültigen USt-IdNr. des Abnehmers durch den Lieferer wird die innergemeinschaftliche Lieferung zwingend steuerpflichtig. Bislang sah das Umsatzsteuergesetz (UStG) nur Geldstrafen für den Fall der Nichtbeachtung vor. Deshalb muss zukünftig die stetige, qualifizierte Abfrage der USt-IdNr. des Lieferanten sowie der korrekte Ausweis der Lieferungen in der Zusammenfassenden Meldung angesichts einer ansonsten drohenden Steuerpflicht noch mehr in den Fokus der Unternehmen rücken. Dies erfordert strukturierte innerbetriebliche Prozesse und i.d.R. eine IT-seitig gestützte regelmässige Abfrage der USt-IdNr. des Abnehmers.

Zudem muss eine innergemeinschaftliche Lieferung zukünftig grundsätzlich durch mindestens zwei einander nicht widersprechende Nachweise belegt werden, die von zwei verschiedenen Parteien ausgestellt wurden. Hierzu zählen beispielsweise unterzeichnete

  • CMR-Frachtbriefe,
  • Konnossemente,
  • Luftfrachtrechnungen sowie
  • eine Rechnung des Spediteurs.

Falls nur einer dieser Nachweise vorliegt, kann der andere durch eines der folgenden Dokumente ersetzt werden:

  • Eine Versicherungspolice für den Versand oder die Beförderung der Gegenstände oder Bankunterlagen, die die Bezahlung des Versands oder der Beförderung der Gegenstände belegen.
  • Von einer öffentlichen Stelle, wie z.B. einem Notar, ausgestellte offizielle Unterlagen, die die Ankunft der Gegenstände im Bestimmungsmitgliedstaat bestätigen.
  • Eine Quittung, ausgestellt von einem Lagerinhaber im Bestimmungsmitgliedstaat, durch die die Lagerung der Gegenstände in diesem Mitgliedstaat bestätigt wird.

Für deutsche Unternehmen bedeuten die neuen Nachweispflichten einerseits einen Mehraufwand, da zukünftig zwei Dokumente – statt bisher meist nur die Gelangensbestätigung – erforderlich sein werden. Auf der anderen Seite ist diese Regelung doch vereinfachend, da man sich künftig nicht mehr mit den unterschiedlichen Regelungen der einzelnen EU-Staaten auseinandersetzen muss.

Konsignationslager § 6b Umsatzsteuergesetz-Entwurf (§ 6b UStG-E)

Bisher war das Konsignationslager im Umsatzsteuerrecht noch nicht geregelt. Durch den neu geschaffenen § 6b UStG-E soll dies nun geändert werden. Es wird definiert, wann von einem Konsignationslager ausgegangen wird. Ein Gegenstand wird aus einem Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedsstaat transportiert (grenzüberschreitendes innergemeinschaftliches Verbringen) mit dem Zweck, dass der Gegenstand erst nach seiner Ankunft im anderen Mitgliedsstaat verkauft wird. Der Transport muss zu dem Zweck erfolgen, dass nach dem Ende dieser Beförderung oder Versendung die umsatzsteuerliche Lieferung an einen Erwerber bewirkt werden soll. Hierbei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Lieferung wird an einen Erwerber bewirkt, dessen vollständiger Name und vollständige Anschrift dem Unternehmer zu Beginn der Beförderung oder Versendung des Gegenstandes bekannt ist.
  • Der liefernde Unternehmer hat im Bestimmungsmitgliedsstaat weder einen Sitz noch Geschäftsleitung, Betriebsstätte, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt.
  • Der Erwerber, an den die Lieferung bewirkt werden soll, verwendet gegenüber dem Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung seine vom Bestimmungsmitgliedsstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Hierbei muss der Erwerber die Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 4g UStG-E erfüllen. Die Aufzählung in § 22 Abs. 4g UStG-E ist abschliessend.
  • Der Unternehmer zeichnet die Beförderung oder Versendung nach den Vorschriften von § 22 Abs. 4f UStG-E auf und kommt seiner Pflicht zur Aufnahme des potentiellen Erwerbers in die zusammenfassende Meldung nach. Die Aufzählung in § 22 Abs. 4f UStG-E ist abschliessend.
  • Die Lieferung an den Erwerber muss innerhalb von 12 Monaten bewirkt sein.

Mit der Umsetzung dieser Vorschriften wird eine ab 1.1.2020 geltende EU-einheitliche Regelung zur Behandlung des innergemeinschaftlichen Verbringens von Waren in ein Auslieferungslager in einen anderen Mitgliedstaat umgesetzt.

Reihengeschäfte (§ 3 Abs. 6a UStG-E)

Durch Art. 36a MwStSystRL wurde im Unionsrecht die Definition des Reihengeschäfts im innergemeinschaftlichen Handel aufgenommen, die mit dem Jahressteuergesetz in nationales Recht überführt wird. Reihengeschäfte sind mehrere aufeinanderfolgende Lieferungen von Gegenständen, wobei dieselben Gegenstände aus einem Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedstaat unmittelbar vom ersten Lieferer bis zum letzten Erwerber in der Reihe versendet oder befördert werden und somit eine einzige innergemeinschaftliche Beförderung bewirken. Unmittelbar bedeutet, dass die Transportverantwortung beim gesamten Transport nur bei einem einzigen Unternehmer liegt. Dies entspricht auch dem bisherigen § 3 Abs. 6 S. 5 UStG. Die Warenbewegung wird daher nur einer der Lieferungen zugeordnet und diese erhält dann die vorgesehene Steuerbefreiung. Wird der Gegenstand durch den ersten Unternehmer befördert oder versendet, so ist die Warenbewegung der Lieferung des ersten Unternehmers zugeordnet. Versendet oder befördert der letzte Abnehmer in der Reihe den Gegenstand, so wird die Warenbewegung dem letzten Abnehmer zugeordnet.

Es wird nun erstmals auch der Begriff des Zwischenhändlers eingeführt. Dieser ist Lieferer innerhalb der Reihe mit Ausnahme des ersten Lieferers, der die Gegenstände selbst oder auf seine Rechnung durch einen Dritten versendet oder befördert. Befördert der Zwischenhändler, so ist die Warenbewegung grundsätzlich der Lieferung an ihn zuzuordnen. Das gilt aber nicht, wenn er den Nachweis erbringt, dass er als Lieferer und nicht als Abnehmer befördert oder versendet. Verwendet der Zwischenhändler eine durch den Abgangsmitgliedstaat erteilten Umsatzsteueridentifikationsnummer, wird die Vermutung der Lieferung durch den Zwischenhändler widerlegt.

Handelt es sich um eine Einfuhrlieferung in das Gemeinschaftsgebiet, so wird durch die Anmeldung zum zoll- und steuerrechtlichen freien Verkehr geregelt, dass die durch den Zwischenhändler ausgeführte Lieferung die warenbewegte Lieferung ist.

Des Weiteren gibt es noch eine Regelung zum Ort der unentgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 3f UStG). Die spezielle Regelung zur Ortsbestimmung für die den entgeltlichen Lieferungen und sonstigen Leistungen gleichgestellten Tatbestände wird aufgehoben. Im Unionsrecht gibt es keine entsprechende Spezialregelung. Vielmehr gelten dann die allgemeinen Ortsbestimmungsregelungen. Es ergibt sich hierdurch allerdings keine Änderung der Ortsbestimmungsregelungen.

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