In den letzten Monaten waren die Gesetzgeber und auch die Rechtsprechung auf dem Gebiet des Internationalen Steuerrechts nicht untätig. Die OECD und die G20-Finanzminister veröffentlichten im Juni einen Masterplan zur Besteuerung digitaler Geschäftsmodelle. Deutschland will ab 2020 Investitionen für Forschung und Entwicklung steuerlich fördern. Das Schweizer Volk hat am 19. Mai 2019 die Unternehmenssteuerreform angenommen. Der Europäische Gerichtshof hat ein Urteil zur deutschen Wegzugsbesteuerung und der deutsche Bundesfinanzhof zwei Entscheidungen zur Besteuerung bei mehreren Wohnsitzen im In- und Ausland veröffentlicht.
Masterplan zur Digital Steuer
Unternehmen, die ihre Produkte digital vermarkten oder auf die Vermarktung von Benutzerdaten beziehungsweise nutzergenerierten Daten setzen, können mit den heutigen steuerlichen Vorschriften mangels physischer Präsenz im Staat des Marktauftritts nicht besteuert werden. Die herkömmlichen steuerlichen Anknüpfungspunkte des Ansässigkeits- und Tätigkeitsstaatsprinzips gehen ins Leere. Die Finanzminister der führenden Wirtschaftsmächte (G 20) haben sich deshalb im Juni darauf geeinigt, bis Ende 2020 staatliche Besteuerungsrechte neu zu verteilen und ein Konzept für eine globale Mindeststeuer vorzulegen. Dieser Masterplan wird von der OECD unterstützt. Vorgelegt wurde eine zwei Säulenstrategie für eine Besteuerung der digitalen Wirtschaft:
Allokation von Besteuerungsrechten auf Markt-und Nutzerstaaten ( Säule1)
Die Besteuerungsrechte sollen künftig auch auf die sogenannten Markt- oder Nutzerstaaten verteilt werden. Das sind diejenigen Staaten, in denen sich die Nutzer von digitalen Dienstleistungen befinden, wo deren Absatzmärkte liegen oder nutzergenerierte Daten gewonnen werden. Dazu bedarf es zum einen einer Modifikation des rechtlichen Anknüpfungspunkts für eine Besteuerung (sog.Nexus). Dieser basiert nach heutiger einheitlicher Auffassung auf dem Betriebsstättenprinzip. Danach muss eine physische Präsenz in dem jeweiligen Land vorliegen, um dort eine Besteuerung auszulösen.
Nach dem Masterplan von OECD/G2o kommen hier Konzepte in Betracht, die eine Erweiterung des bisherigen Betriebsstättenbegriffs um nichtphysische Komponenten (zum Beispiel bei nachhaltiger und signifikanter Einflussnahme auf eine nationale Volkswirtschaft) oder die Schaffung eines eigenen Anknüpfungspunkts für ein nationales Besteuerungsrecht in Ergänzung zum physischen Betriebsstättenkonzept (zum Beispiel bei dauerhafter Tätigkeit und Nutzung des Zielstaats über den reinen Vertrieb von Waren hinaus) vorsehen.
Darüber hinaus müssen die internationalen Regelungen zur Allokation von Gewinnen an dieses neue Nexus-Prinzip angepasst werden. Bisher orientiert sich die Gewinnallokation an dem sogenannten Fremdvergleichsgrundsatz. Das heisst, einer Betriebsstätte sind letztlich die Gewinne zuzuordnen, die ein unabhängiger Dritter unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen erzielt hätte. Nach dem Masterplan von OECD/G2o werden Konzepte für eine Gewinnallokation erörtert,
- die eine proportionale Aufteilung von Residualgewinnen entsprechend der Wertschöpfung in einem bestimmten Markt („modified residual profit split method“) oder
- eine proportionale Aufteilung des Gesamtgewinns entsprechend der Wertschöpfung in einem Markt („fractional apportionment method“) oder
- eine Aufteilung von Unternehmensgewinnen entsprechend den Aufwendungen für Marketing, Vertrieb und nutzerbezogene Aktivitäten in einem Markt(„distribution-based approaches“) vorsehen.
Einführung eines internationalen Mindestbesteuerungsniveaus (2. Säule)
Es soll ein zusätzlich ein bestimmtes Mindestbesteuerungsniveau für Digitalunternehmen sicherzustellen. Dies soll zum einen durch eine Mindestbesteuerung im Ansässigkeitsstaat und zum anderen durch Abzugsbeschränkungen bei Zahlungen ins Ausland geschehen. Über den Prozentsatz einer „Niedrigbesteuerung“ gibt es jedoch bisher international noch keinen Konsens.
Bis Anfang 2020 soll eine international konsensfähige Lösung erstellt werden. Selbst Staaten, die für marktstarke Internetunternehmen stehen, wie namentlich die USA und China, sollen sich dem Vorhaben gegenüber nicht verschlossen haben und stehen für ein abgestimmtes Vorgehen.
Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung in Deutschland
Die deutsche Bundesregierung hat am 23. Mai 2019 den Gesetzesentwurf für ein „ Forschungszulagengesetz“ vorgelegt, um den Unternehmensstandort Deutschland zu stärken. Die Förderung der F&E-Aktivitäten soll insbesondere KMU zu Gute kommen. Ab dem 1. Januar 2020 soll Forschung und Entwicklung im Umfang von 1.25 Millionen € pro Jahr steuerlich gefördert werden.
Berechnung und Höhe der Forschungszulage
Die Forschungszulage soll sich an den Bruttolöhnen der Arbeitnehmer orientieren, die mit begünstigten F&E Tatigkeiten im Unternehmen betraut sind. Bei Eigenleistungen eines Einzelunternehmers sollen je nachgewiesene Arbeitsstunde 30 Euro als förderfähige Aufwendungen anzusetzen sein, und das bei maximal 40 Arbeitsstunden in der Woche. Die Arbeitslöhne für forschendes Personal sind zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage sodann mit einem Faktor von 1,2 zu multiplizieren. Die Bemessungsgrundlage soll allerdings nach dem Gesetzentwurf auf einen maximalen Betrag von 2 Millionen Euro pro Unternehmen und Wirtschaftsjahr begrenzt sein. Die Forschungszulage soll 25% der Bemessungsgrundlage betragen. Pro Jahr können Unternehmen mithin eine Forschungszulage von maximal 500.ooo Euro erhalten.
Verfahren zum Erhalt der Forschungszulage
Die Forschungszulage soll bei dem für das Unternehmen zuständigen Finanzamt beantragt werden können. Dem Antrag soll eine Bescheinigung beigefügt werden, die über die Förderfähigkeit des Antrags befindet. Über die Bescheinigung entscheidet eine Stelle, die noch einzurichten oder zu benennen ist. Hierüber ist man sich in Politik und dem zuständigen Bundesfinanzministerium noch uneins. Die Kompetenzzuweisung soll daher separat in einer Rechtsverordnung erfolgen. Die Forschungszulage soll grundsätzlich neben anderen Förderungen gewährt werden.
Volksabstimmung über die Steuervorlage 17 in der Schweiz
Am 19. Mai 2019 hat das Schweizer Volk über das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV –Finanzierung (Steuervorlage)in einer Abstimmung angenommen. Die Steuervorlage 17 (SV17) sieht mehrere steuerliche Massnahmen zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz und zur Sicherung einer nachhaltigen Beschäftigung vor. Mit der SV17 werden bisher gültige Steuerregelungen aufgehoben, die nicht mehr mit den internationalen Standards übereinstimmen. Hauptziel der Steuerreform ist die Abschaffung der bestehenden Steuerprivilegien für Statusgesellschaften. Auf kantonaler Ebene verschwinden damit die bisherigen Vorteile für Holdinggesellschaften, Domizilgesellschaften und gemischte Gesellschaften. Auf Bundesebene werden die Steuerprivilegien für Prinzipalgesellschaften und für Swiss Finance Branches aufgehoben. Zudem wendet die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die Bundesregelungen für Prinzipalgesellschaften und Swiss Finance Branches ab 2019 nicht mehr auf Unternehmen an, die diese Praxis erstmalig in Anspruch nehmen wollen. Im Falle eines Übergangs von einer privilegierten zur ordentlichen Besteuerung müssen die bis dahin geschaffenen stillen Reserven, einschliesslich selbst geschaffenem Goodwill, von den Steuerbehörden bestätigt werden.
Patentbox und Förderung von Forschung und Entwicklung
Die Steuerreform beinhaltet kantonale Instrumente zur Förderung der Unternehmenstätigkeit im Bereich Forschung und Entwicklung. Dies soll den Status der Schweiz als attraktiver Unternehmensstandort stärken. Ein Kernelement der Vorlage ist die Einführung einer sogenannten Patentbox. Konkret wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person der Reingewinn aus Patenten im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen. Und dies mit einer Ermässigung von maximal 90 Prozent. Auf Antrag können die Kantone auch Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, um höchstens 50 Prozent über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug zulassen
Abzug für Eigenfinanzierung
Da die zuvor genannten Steuerinstrumente nicht in allen Kantonen zur Steueroptimierung geeignet sind und sich nicht alle Kantone eine Senkung ihrer Einkommenssteuersätze leisten können, hat das Parlament einen beschränkten Abzug für Eigenfinanzierung hinzugefügt. Diese Massnahme kann freiwillig von denjenigen Kantonen umgesetzt werden, in deren Hauptort das kumulierte Steuermass von Kanton, Gemeinde und allfälligen anderen Selbstverwaltungskörpern über den gesamten Tarifverlauf mindestens 13,5 Prozent beträgt. In der Praxis qualifiziert sich lediglich der Kanton Zürich für diesen Abzug.
Korrekturmassnahmen für börsenkotierte Unternehmen
Es sind Anpassungen beim Kapitaleinlageprinzip für an einer schweizerischen Börse kotierten Gesellschaften vorgesehen. Schüttet eine solche Gesellschaft bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven. Um zu vermeiden, dass Kapitaleinlagen steuerfrei in Aktienkapital umgewandelt und dann auch steuerfrei ausgeschüttet werden können, gilt die neue Regelung sinngemäss für die Ausgabe von Gratisaktien und für Gratisnennwerterhöhungen aus Reserven aus Kapitaleinlagen.
Weitere Massnahmen
Die Steuerreform sieht weitere Massnahmen vor. Dazu gehört die Möglichkeit für die Kantone, die Kapitalsteuer auf das Eigenkapital im Zusammenhang mit Beteiligungen, immateriellen Vermögenswerten und Intercompany-Darlehen zu entlasten.
Auch die Vorschriften für die Transponierung werden geändert. Somit ist der Verkauf von Beteiligungen an ein selbst beherrschtes Unternehmen (mind. 50 Prozent Beteiligung) unter gewissen Bedingungen steuerpflichtig, auch wenn weniger als fünf Prozent der Beteiligung verkauft werden.
Die maximale steuerliche Entlastung durch die neuen Massnahmen ist auf kantonaler Ebene begrenzt. Die gesamte steuerliche Ermässigung auf der Grundlage der Patentbox, dem zusätzlichen Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand und dem Abzug für Eigenfinanzierung, darf nicht höher als 70 Prozent des Gewinns vor Verlustverrechnung und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen sein. Die Kantone können eine geringere Ermässigung vorsehen. Die Teilbesteuerung von privaten Dividendeneinnahmen ist auf kantonaler Ebene neu mit einem Satz von 50 Prozent vorgesehen.
Der Anteil der Kantone an der direkten Bundessteuer wird von 17 Prozent auf 21,2 Prozent erhöht, was den Kantonen etwas mehr finanziellen Spielraum gibt, sich für eine Senkung der Unternehmenssteuern zu entscheiden, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Die meisten Kantone werden davon Gebrauch machen und haben angekündigt und werden ihre Steuertarife für Unternehmen je nach Kanton auf 12% bis 15 % herabsetzen.
Urteile
Wegzugsbesteuerung
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 26. Februar 2019 in der Rechtssache (C 581/17)ein für die Praxis wichtiges Urteil zur Wegzugsbesteuerung in Deutschland erlassen. Dort mussten bisher betroffene Personen beim Wegzug in die Schweiz den Wertzuwachs auf wesentlichen Firmenbeteiligungen als Einkommen versteuern, obwohl sie die Beteiligungen gar nicht verkauft haben. Bei einem Wegzug aus Deutschland in einen anderen EU Staat fällt keine sofortige Besteuerung an. Ein in die Schweiz gezogener deutscher Informatikberater mit einer 50-prozentigen Beteiligung an einer Schweizer Gesellschaft erhob deshalb Klage, weil die Wegzugsbesteuerung seine Niederlassungsfreiheit beschränke und damit gegen das Abkommen Schweiz – EU zur Personenfreizügigkeit verstosse. Das zuständige Finanzgericht in Baden-Württemberg ersuchte den EuGH um eine Vorabentscheidung zur Auslegung des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU.
Zunächst betonte der EuGH dass auch das erwähnte Abkommen zwischen der Schweiz und der EU Garantien für die Freizügigkeit von Erwerbstätigen enthalte. Diese Garantie der Freizügigkeit ist gemäss den Richtern beeinträchtigt, wenn ein EU-Bürger in seinem Herkunftsland alleine aufgrund der Ausübung seines Freizügigkeitsrechts einen Nachteil erleidet. Die deutsche Wegzugsbesteuerung sei ein solcher Nachteil im Vergleich zu einem EU-Bürger, der seinen Wohnsitz in Deutschland beibehalte. Bei Verzicht auf einem Wegzug würde die Besteuerung der Wertzuwächse der betroffenen Firmenanteile erst beim Verkauf der Anteile anfallen. Das Urteil wertet diese Ungleichbehandlung als Einschränkung der Niederlassungsfreiheit.
Laut dem Urteil kann Deutschland sein Besteuerungsrecht auch ohne Wegzugsbesteuerung sicherstellen. Die Richter verweisen auf das Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz – Deutschland, aufgrund dessen Deutschland von der Schweiz die nötigen Informationen im Falle eines Verkaufs der betroffenen Firmenanteile des Klägers erhalten kann. Für die Sicherung der Einziehung künftiger Steuerschulden ist laut Gericht eine sofortige Wegzugsbesteuerung nicht nötig und damit unverhältnismässig. Somit stellt laut den Richtern das deutsche System der Wegzugsbesteuerung für Betroffene, die in die Schweiz ziehen, eine ungerechtfertigte Beschränkung des im Freizügigkeitsabkommen vorgesehenen Niederlassungsrechts dar. Mit diesem Urteil werden damit im Ergebnis die steuerlichen Hürden des Wegzugs aus Deutschland für Betroffene deutlich reduziert.
Wohnsitz in Deutschland und im Ausland
Der deutsche Bundesfinanzhof hat am 23. Oktober 2018 ( I R 74/16)entschieden, dass die Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger neben einem inländischen Wohnsitz auch einen solchen im Ausland hat, die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland auch dann nicht ausschliesse, wenn der ausländische Wohnsitz den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen begründet. Die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommenssteuergesetzes sind damit bereits bei Vorliegen eines inländischen Wohnsitzes erfüllt. Demzufolge, ist für die Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland nicht entscheidend, ob der Steuerpflichtige im Ausland einen weiteren Wohnsitz habe, an dem sich gegebenenfalls auch sein Lebensmittelpunkt befindet. Die Frage, wo der Steuerpflichtige nach dem Doppelbesteuerungsabkommen als ansässig gelte, sei für die Frage der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland nicht relevant. Denn die auf bilateraler Ebene bestimmte Ansässigkeitsstaat richtigen sei ausschliesslich für Zwecke der am Abkommens Anwendung massgeblich
In einem weiteren Urteil vom 24. Juli 2018 ( I R 58/16) führte der Bundesfinanzhof aus, dass ein Wohnsitz nicht voraussetze, dass der Steuerpflichtige sich während einer Mindestzahl von Tagen oder Wochen im Jahr tatsächlich in der Wohnung in Deutschland aufhält. Auch unregelmässige Aufenthalte in einer Wohnung können zur Aufrechterhaltung eines dortigen Wohnsitzes führen. Auch in diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof schon festgestellt, dass ein inländischer Wohnsitz auch dann zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht führe, wenn sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Ausland befindet. Auch gäbe es keinen allgemeinen Grundsatz des internationalen Steuerrechts nach Ansicht des Bundesfinanzhofes, nachdem jede Person nur von demjenigen Staat als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden darf, an dem sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. Die Frage der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland ist zu trennen von der Frage, in welchem Vertragsstaat eine Person im Sinne eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als ansässig gilt. In diesem Sinne kommt es auch nicht nach Auffassung des Bundesfinanzhofes darauf an, ob es sich bei dem Wohnsitz im Ausland um den Familienwohnsitz handelte.
Weiterhin hielt der Bundesfinanzhof in seinem Urteil an seiner Rechtsprechung zur Besteuerung von Ferienwohnungen fest. D.h., dass für eine Wohnnutzung eine Nutzung erforderlich ist, die über blosse Besuche, kurzfristige Ferienaufenthalte und das Aufsuchen der Wohnung zu Verwaltungszwecken hinausgeht. Die Nutzung solcher Ferienwohnungen führe nicht zur unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes gilt dies jedoch nicht, wenn eine Wohnung unverändert auch beibehalten wird und vor und nach einem Auslandsaufenthalt Steuerpflichtigen als dessen einziger Wohnsitz bleibt.
Die beiden letztgenannten Urteile zeigen, dass in der Praxis es darauf ankommt, ob Wohnungen in Deutschland von im Ausland ansässigen Personen ausschliesslich zu Ferienzwecken genutzt werden oder die Nutzung darüber hinaus geht und sogar im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften in Deutschland steht. Der letztgenannte Fall kann eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland begründen. Betroffene Personen sollten sich im Zweifelsfall rechtlich beraten lassen, um nicht von der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland überrascht zu werden.
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