Grenzenlos Recht Rolf Lüpke Rechtsanwalt MAES

Mandantenbrief

Die erst kürzlich zum 1. Januar 2012 geänderte deutsche Vorschrift des § 50d Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) schränkt den Anspruch einer ausländischen Gesellschaft auf Befreiung oder Ermässigung von der deutschen Kapitalertragssteuer unter bestimmten Voraussetzungen ein, wenn die ausländische Gesellschaft ausgeschüttete Dividenden ihres deutschen Tochterunternehmens empfängt (Siehe Mandantenbrief vom 24.1.2012 auf dieser Seite). Das deutsche Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu am 24.1.2012 ein sog. BMF-Schreiben veröffentlicht, indem es seine Auffassung der Auslegung der Vorschrift des §50d Abs. 3 EStG wieder gibt.
Danach ist der Anspruch der ausländischen Gesellschaft auf Befreiung oder Ermässigung von der Kapitalertragsteuer eingeschränkt,

  • soweit Personen an der Gesellschaft beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten (persönliche Entlastungsberechtigung), und
  • soweit die Funktionsvoraussetzungen des §50d Abs. 3 S. 1 EStG (sachliche Entlastungsberechtigung) nicht vorliegen (schädliche Erträge).

Die Funktionsvoraussetzungen für unschädliche Erträge sind alternativ erfüllt,

  • soweit die von der ausländischen Gesellschaft im betreffenden Wirtschaftjahr erzielten Bruttoerträge aus eigener Wirtschaftstätigkeit stammen oder
  • in Bezug auf die nicht eigenen wirtschaftlichen Erträge für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe vorhanden sind und die ausländische Gesellschaft mit einem für ihren Geschäftszweck angemessenen eingerichteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt oder
  • §50d Abs. 3 Satz 5 EStG Anwendung findet. Dies gilt für Gesellschaften mit  börsengehandelten Aktien und Investmentgesellschaften.

Neben diesen Anforderungen erläutert das BMF-Schreiben vom 24.1.2012, was nach Auffassung der Finanzverwaltung unter den im Gesetz aufgeführten Schlüsselbegriffen zu verstehen ist:

  • Ausländische Gesellschaft (Textziffer 3).
  • Persönliche Entlastungsberechtigung ausländischer Gesellschaften (Textziffer 4) und die mittelbare persönliche Entlastungsberechtigung des Gesellschafter (Textziffer 4.2) sowie deren Ausschluss (Textziffer 4.3.).
  • Die eigene Wirtschaftstätigkeit der ausländischen Gesellschaft (Textziffer 5), die eine eigene über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgehenden Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr voraussetzt. Hält die ausländische Gesellschaft in ihrem Betriebsvermögen Anteile an deutschen Gesellschaften, liegt eine eigene Wirtschaftstätigkeit nur dann vor, wenn Beteiligungen von einigem Gewicht erworben wurden, um gegenüber den Gesellschaften, an denen die Beteiligungen bestehen, geschäftsleitende Funktionen wahrzunehmen, welche sich durch langfristige, grundsätzliche Führungsentscheidungen von Bedeutung auszeichnen. Diese müssen zum Nachweis dokumentiert sein.
  • Wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft. Daran soll es fehlen, wenn die ausländische Gesellschaft u.a. überwiegend der Sicherung von Inlandsvermögen in Krisenzeiten dient oder Umstände vorliegen, die sich aus den Verhältnissen des Konzernverbundes ergeben, wie Gründe der Koordination, Organisation, Aufbau der Kundenbeziehung, Kosten, örtliche Präferenzen, gesamtunternehmerische Konzeption.
  • Die ausländische Gesellschaft muss im Ansässigkeitsstaat über einen für ihren Geschäftszweck angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb verfügen (qualifiziertes Personal, Geschäftsräume und technische Kommunikationsmittel).

Rechtsanwalt Rolf Lüpke stellt Ihnen das erwähnte BMF-Schreiben gerne zu und steht für Rückfragen und ergänzende Angaben zur Verfügung.

Rechtsanwalt Rolf Lüpke steht Ihnen gerne für Rückfragen und für eine individuelle Beratung zur Verfügung.

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