Grenzenlos Recht Rolf Lüpke Rechtsanwalt MAES

Mandantenbrief

Nachfolgend werden Sie auf ausgewählte aktuelle Entwicklungen in der Steuergesetzgebung und Rechtsprechung Deutschlands, der Schweiz und der Europäischen Union mit Blick auf das Jahr 2019 hingewiesen:

Bundesrepublik Deutschland

Jahressteuergesetz 2018

Der deutsche Bundesrat (Kammer der Bundesländer) hat am 23.11.2018 das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (vormals Jahressteuergesetz 2018 (JStG)) beschlossen. Mit dem Gesetz sollen die noch in diesem Jahr fachlich gebotenen und zwingend notwendigen Rechtsänderungen im Steuerrecht erfolgen. Die wesentlichen Regelungen:

Einkommensteuer

Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne

Die Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne (§ 3a Einkommensteuergesetz (EStG) und Folgevorschriften, § 7b Gewerbesteuergesetz (GewStG) wird mit dem JStG 2018 rückwirkend zum 05.07.2017 Inkraftgesetzt. Auf Antrag des Steuerpflichtigen sind die Regelungen auch auf Altfälle (Schuldenerlass vor dem 9.2.2017, dem Tag der Veröffentlichung des Sanierungsbeschlusses des Großen Senats des Bundesfinanzhofes (BFH) v. 28.11.2016 – GrS 1/15, BStBl II 2017, 393) anzuwenden (§ 52 Abs. 4a, Abs. 5 EStG-E).

Förderung der Elektromobilität (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG-E)

Die Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugs erfolgt pauschal mit einem Prozent der Hälfte des inländischen Bruttolistenpreises zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung. Die Regel ist anzuwenden auf Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden.

Körperschaftsteuer

Verfassungskonforme Regelung des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften

Mit Beschluss vom 29. März 2017 (2 BVL 6/11, BStBl. II 2017, 1082) entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die bisherige Regelung des Verlustabzugs bei Kapitalgesellschaften im Sinne des § 8c Abs.1 S.1 Körperschaftssteuergesetz (KStG) (§ 8c S. 1 KStG a.F.) verfassungswidrig ist. Diese Regelung sah einen anteiligen Untergang des Verlustvortrags für Kapitalgesellschaften vor, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25% und bis zu 50% der Anteile an einen Erwerber übertragen werden. Das Bundesverfassungsgericht gab dem Gesetzgeber auf, bis zum 31. Dezember 2018 eine rückwirkende Neuregelung für die Zeiträume 2008 bis 2015, also vor der erstmaligen Anwendung des §8d KStG zu schaffen, und damit den Verfassungsverstoss zu beseitigen. Nach dem Gesetzesentwurf wird der quotale Verlustuntergang nach der bisherigen Regelung des § 8c Abs.1 S.1 KStG für die Zeit ab 2007 vollständig aufgehoben. Damit werden auch schädliche Beteiligungserwerbe nach dem 31. Dezember 2015 erfasst. Darüber hinaus wird diese Regelung auch für die Gewerbesteuer umgesetzt (§ 36 Abs.2d GewStG).

Sanierungsklausel

Mit Urteilen vom 28. Juni 2018 (C-203/16P, C-208/16P, C-219/16P, C-209/16P) erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) den Beschluss der Europäischen Kommission vom 26. Januar 2011 zum Beihilfecharakter der Sanierungsklausel in §8c Abs.1a KStG für nichtig. Im aktuellen Entwurf des Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsgesetzes ist nunmehr vorgesehen, dass die Sanierungsklausel des § 8c Abs.1a KStG rückwirkend erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 (und auf Anteilsübertragungen nach dem 31. Juli 2007) wieder in Kraft gesetzt wird. Erfolgt eine schädliche Beteiligungsübertragung zu Sanierungszwecken, würden Verlustvorträge damit nicht nach § 8c Abs.1 KStG untergehen.

Umsatzsteuer

Einheitliche steuerliche Behandlung von Gutscheinen

Gewährleistung der einheitlichen steuerlichen Behandlung von im europäischen Binnenmarkt gehandelten Gutscheinen durch § 3 Absatz 13 bis 15 – neu – Umsatzsteuergesetz (UStG) ab dem 01.01.2019. Nach § 3 Absatz 13 UStG handelt es sich dann um einen Gutschein, wenn der Inhaber berechtigt ist, diesen an Zahlung statt zur Einlösung gegen Gegenstände oder Dienstleistungen zu verwenden.

Verhinderung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren auf Internetplattformen (Amazon, Ebay u.a. §§ 22f und 25e – neu – UStG)

Durch § 22f UStG – neu werden Betreiber von elektronischen Marktplätzen ab 01.01.2019 verpflichtet, Angaben von Nutzern, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt, aufzuzeichnen. Dies sind

  • der vollständige Name und die vollständige Anschrift des liefernden Unternehmers,
  • die dem liefernden Unternehmer von dem nach § 21 der Abgabenordnung (AO) zuständigen Finanzamt erteilte Steuernummer und -soweit vorhanden- die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer,
  • das Beginn- und Enddatum der Gültigkeit einer Finanzamtsbescheinigung über die steuerliche Erfassung des liefernden Unternehmers, die auf Antrag des Unternehmers vom zuständigen Finanzamt erteilt wird und deren Ausstellung verweigert werden kann, wenn der Unternehmer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und nicht zu erwarten ist, dass er diesen künftig nachkommen wird.
  • Der Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung sowie der Bestimmungsort und
  • der Zeitpunkt und die Höhe des Umsatzes.

§ 25e – neu – UStG regelt die Gefährderhaftung des Betreibers eines elektronischen Marktplatzes für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der Lieferung eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden ist. Danach haftet der Betreiber nur dann nicht, wenn er eine Bescheinigung der Finanzverwaltung vorlegt. Eine Exkulpation ist allerdings nicht möglich, wenn der Betreiber Kenntnis davon hatte oder hätte haben müssen, dass der liefernde Unternehmer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die Enthaftung des Betreibers soll vom Nachweis abhängen, „dass er keine Kenntnis davon hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass der liefernde Unternehmer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht oder nicht im vollen Umfang nachkommt.“ Die Haftung greift in Bezug auf Drittlands-Anbieter ab dem 01.03.2019, für alle anderen ab dem 01.10.2019, § 27 Abs. 25 Satz 4 UStG-E.

Das Gesetz bedarf noch der Unterschrift des Bundespräsidenten. Danach steht einer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt nichts mehr im Wege, sodass die Wirkungen des Gesetzes zum 1.1.2019 in Kraft treten werden.

BMF-Schreiben vom 3.5.2018 zur „Steuerlichen Behandlung des Arbeitslohnes nach den Doppelbesteuerungsabkommen“ (IV B 2 – S1300/08/10027-)

Das deutsche Bundesfinanzministerium hat mit dem neuen Anwendungsschreiben vom 3.5.2018 das alte BMF-Schreiben vom 12.11.2014 vor dem Hintergrund von Anpassungen an den OECD-Musterkommentar, Gesetzesänderungen sowie geänderter Rechtsprechung ersetzt.

Das neue Schreiben regelt Fragen zur Ansässigkeit des Steuerpflichtigen, die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat bei Entsendungen nach Art 15 Abs. 2 OECD-Musterabkommen, bzw. Art 15 Abs. 2 DBA Schweiz-Deutschland u.a. mit Hinweisen zum wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriff sowie zur Vergütung von Geschäftsführern. Daneben behandelt es Fragen zur Vergütung von Geschäftsführern, Vorständen und Prokuristen, der Beurteilung gewerblicher Arbeitnehmerüberlassung, der Kostentragungspflicht von Arbeitnehmervergütungen durch Betriebsstätten und der Aufteilung bestimmter Lohnbestandteilen wie der Besteuerung von Abfindungen, Aktienoptionen, Dienstwagen etc. bei grenzüberschreitender Tätigkeit.

Schweiz

Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF)

Nachdem die Unternehmenssteuerreform III im Referendum vom Volk abgelehnt worden war, hat der Schweizer Gesetzgeber im Frühjahr 2018 mit dem Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) einen neuen Anlauf genommen. In der Herbstsession 2018 hat der Nationalrat das STAF als Zweitrat beraten. Er ist den Beschlüssen des Ständerates mehrheitlich gefolgt, so dass die Differenzbereinigung noch in derselben Session abgeschlossen werden konnte. Im Ergebnis beinhaltet die STAF die folgenden Eckpfeiler:

  • AHV: Die Rentenversicherung (AHV) erhält zusätzlich rund CHF 2 Milliarden pro Jahr.
  • Bundessteuer: Der Anteil der Kantone an der direkten Bundessteuer wird von 17% auf 21.2% erhöht, um den Kantonen einen grösseren Spielraum zur Senkung der Gewinnsteuersätze zu verschaffen.
  • Gemeindeklausel: Die Gemeinden müssen für die Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform abgegolten werden.
  • Dividenden: Dividenden auf Beteiligungen in Höhe von mindestens 10% werden beim Bund zu mindestens 70% besteuert, bei den Kantonen zu mindestens 50%.
  • F&E-Aufwand: Der Aufwand für Forschung und Entwicklung im Inland kann zu 150% steuerlich geltend gemacht werden.
  • Patentbox: Erfasst werden Erträge aus Patenten und vergleichbaren Rechten. Die Entlastung darf höchstens 90% betragen.
  • Stille Reserven: Unternehmen, die ihren Sitz in die Schweiz verlegen, können aufgedeckte stille Reserven während 10 Jahren abschreiben. Stille Reserven von Unternehmen, die im Zuge der Reform ihre kantonalen Steuerprivilegien verlieren, werden gesondert besteuert.
  • Zinsabzug (Notional Interest Deduction, NID): Hochsteuerkantone (insb. der Kanton Zürich) können den Abzug eines fiktiven Zinses auf überschüssigem Eigenkapital zulassen und damit die Gewinnsteuer senken.
  • Entlastungsbegrenzung: Die gesamte Entlastung durch Zinsabzug, Patentbox, Forschungsabzüge und Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich des selbstgeschaffenen Mehrwerts, die bei Ende der Besteuerung nach Artikel 28 Absätze 2–4 bisherigen Rechts aufgedeckt wurden (Art. 78g Abs. 3 n StHG), ist auf 70% begrenzt. Nicht erfasst ist nach unserem Verständnis hingegen die Sonderbesteuerung der stillen Reserven gemäss der Übergangsregelung von Artikel 78g Abs. 1 n StHG.
  • Kapitaleinlageprinzip: Börsenkotierte Unternehmen dürfen Kapitaleinlagereserven nur dann steuerfrei auszahlen, wenn sie in gleicher Höhe steuerbare Dividenden ausschütten. Hiervon gibt es bestimmte Ausnahmen.
  • Kapitalsteuer: Die Kantone können Erleichterungen bei der Kapitalsteuer vorsehen.
  • Transponierung: Wer Beteiligungen an eine Firma verkauft, die ihm selbst zu mindestens 50% gehört, soll den Gewinn immer versteuern müssen. Nach geltendem Recht ist der Verkauf von Beteiligungen unter 5% steuerfrei.
  • Steueranrechnung (Motion Pelli): Schweizerische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen sollen unter Umständen Quellensteuern auf Erträgen aus Drittstaaten mit einer pauschalen Steueranrechnung geltend machen können.

in Referendum wurde in Folge von den Grünen, Jungparteien (Junge Grüne, Juso, Junge glp), dem Schweizerischen Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD) und Westschweizer Gewerk-schaftskreisen ergriffen. Die Abstimmung findet am 19. Mai 2019 statt.

Bundesgesetzes zur Umsetzung von Empfehlungen des Globalen Forums über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke.

Der Bundesrat hat Ende November sein Gesetzesprojekt über die Steuertransparenz zuhanden des Parlaments verabschiedet. Damit will er das nächste Länderexamen des Globalen Forums für Steuertransparenz überstehen. Das mit der Ländervereinigung OECD verbundene Forum mit weltweit rund 150 Mitgliedländern überprüft die Umsetzung der Globalstandards zur Steuertransparenz. Die Schweiz hat 2016 im letzten Länderexamen des Global Forum eine genügende Gesamtnote zur Steuertransparenz erhalten. Doch es gab diverse Kritikpunkte, und ohne Verbesserung wird es laut der Regierung im nächsten Examen eine ungenügende Note geben. Das nächste Schweizer Examen, durchgeführt von Vertretern aus Schweden und Mauritius, beginnt laut der Regierung nächsten Monat und dauert bis Ende 2019 oder Anfang 2020. Der Bund schlägt deshalb eine Serie von Gesetzesänderungen vor, die bis im Oktober nächsten Jahres in Kraft sein sollten, um im Examen noch berücksichtigt zu werden.

Ein seit vielen Jahren kritisiertes Element sind die Schweizer Inhaberaktien. Die Globalstandards verlangen zwar nicht die Abschaffung der Inhaberaktien, aber die Abschaffung von deren Anonymität. So sollen gemäss Vorschlag des Bundesrats Inhaberaktien künftig nur noch unter der Bedingung zulässig sein, dass die betroffene Gesellschaft Beteiligungspapiere an der Börse kotiert hat (dann greifen die Transparenzrichtlinien der Börse), oder wenn die Inhaberaktien in Form eines buchhalterischen Guthabens ausgestaltet sind – als „Bucheffekte“. Faktisch lägen mit Bucheffekten die noch verbleibenden Inhaberaktien sehr nahe bei Namenaktien. Die traditionellen Vorteile von lnhaberaktien wie leichte Übertragbarkeit und Anonymität fielen dahin, und die Verwaltung könnte mittelfristig gar teurer sein als bei Namenaktien. Betroffen sind in erster Linie Klein- und Mittelbetriebe. Laut dem Bund haben derzeit knapp 57 000 Firmen (26% aller Aktiengesellschaften) Inhaberaktien im Umlauf.

Zudem soll die Schweiz künftig bei Gesuchen von Partnerstaaten über Informationen zu deren Steuerpflichtigen (Steueramtshilfe) auch dann Auskunft geben, wenn sich die Gesuche auf gestohlene Daten stützen – sofern der Gesuchsteller die Daten nicht selber gestohlen oder gekauft hat. Das Bundesgericht hat diesen Juli in einem Leiturteil neu auch die geltende Rechtslage so interpretiert, doch die vorgeschlagene Gesetzesrevision soll die Rechtslage klarer machen.

Für Kritik aus dem Ausland sorgte auch die Information betroffener Steuerpflichtiger durch die hiesigen Behörden bei ausländischen Amtshilfegesuchen. Diverse Partnerstaaten hatten laut Bundesrat wegen der Schweizer Informationspolitik gegenüber den Steuerpflichtigen ihr Amtshilfegesuch „unter Protest sistiert oder zurückgezogen“. Deshalb soll künftig bei ausländischen Gesuchen der betroffene Steuerpflichtige das Gesuch nur noch dann einsehen können, wenn die ausländische Behörde einverstanden ist. Falls sie dies nicht ist, muss aber die Schweizer Behörde den Steuerpflichtigen über die wesentlichen Teile des Gesuchs informieren.

Europäische Union

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 20.9.2018 (C-685/16) entschieden, dass Teile der deutschen Steuergesetzgebung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit der Europäischen Union verstossen. Die Kapitalverkehrsfreiheit gilt auch im Verhältnis der EU zur Schweiz.

Im vorliegenden Fall ist eine in Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft Anteilseignerin einer in Australien (Drittstaat) ansässigen Tochterkapitalgesellschaft Die deutsche Finanzverwaltung unterwarf die Gewinnausschüttung der australischen Gesellschaft an ihr in Deutschland ansässige Muttergesellschaft vollständig der deutschen Gewerbesteuer.

Die Gewerbesteuer beträgt im Bundesdurchschnitt rund 15% und fällt zusätzlich zur Körperschaftsteuer (bundeseinheitlich 15 %) an. Bei der Körperschaftsteuer können Gewinnausschüttungen anderer Kapitalgesellschaften grundsätzlich zu 95% freigestellt werden Bei der Gewerbesteuer setzt diese Freistellung jedoch weiter voraus, dass bei Dividendenausschüttungen eine 15-prozentige Mindestbeteiligung besteht. Bei Gewinnausschüttungen von Gesellschaften, die in sog. Drittstaaten (im vorliegenden Fall Australien) ansässig sind, wird darüber hinaus nur dann freigestellt, sofern sie als eine sog. Funktions- oder Landesholding zu qualifizieren ist nach § 9 Nr. 7 Gewerbesteuergesetz. Bei Dividenden von Gesellschaften in Deutschland werden diese Voraussetzungen nicht gefordert. Diese Ungleichbehandlung verstösst nach Auffassung der Richter gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63-65 AEUV).

Die genannten Rechtsakte, Veröffentlichungen der Steuerbehörden sowie das erwähnte Urteil des EuGH stellt Ihnen Rechtsanwalt Rolf Lüpke gerne zu. Er steht Ihnen auch für Rückfragen und weiteren Informationen zur Verfügung.

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