Grenzenlos Recht Rolf Lüpke Rechtsanwalt MAES

Mandantenbrief

Im zurückliegenden Jahr hat der deutsche Gesetzgeber mit der Novelle des Geldwäschegesetz (GWG) am 26.06.2017 ein elektronisches Transparenzregister errichtet und mit der Verkündung des neuen Steuerumgehungsbekämpfungesetzes am 24.06.2017 neue Meldepflichten für die deutsche Wirtschaft eingeführt. Beide Gesetze können sich auch auf im Ausland ansässige Unternehmen und Anteilseigner (wie z. Bsp. die Schweiz) mit Beteiligungen an Unternehmen in Deutschland auswirken.

Das neue Transparenzregister

Seit 1. Oktober 2017 sind alle Kapital- oder Personengesellschaften, Stiftungen oder ähnliche Vereinigungen in Deutschland verpflichtet, die sogenannten „wirtschaftlich Berechtigten“, die hinter der jeweiligen Personenvereinigung stehen, in einem Transparenzregister auf der Internetplattform des Bundesanzeiger Verlages unter „www.transparenzregister.de“ offenzulegen. Rechtsgrundlage hierfür ist das am 26. Juni 2017 verkündete reformierte Geldwäschegesetz (GwG). Dieses neue Register soll helfen, den Einsatz von juristischen Personen oder sonstigen Personenvereinigungen für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung zu unterbinden oder zumindest zu erschweren.
Das zuständige Bundesverwaltungsamt (BVA) sieht sich derzeit mit zahlreichen Auskunftsgesuchen mit teilweise komplexen Fragestellungen mit der Folge konfrontiert, dass in vielen Fällen Eintragungen bislang noch nicht, nicht vollständig oder falsch vorgenommen wurden. Das kann für die betroffenen Unternehmen gefährlich werden, da ihnen Bussgelder von 100.000 Euro und in schweren Fällen von bis zu 1 Million Euro drohen können.
Der Mitteilungspflicht unterliegen alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften (Vereinigungen). Damit sind Kapitalgesellschaften (AG, SE, GmbH), Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG), aber auch rechtsfähige Stiftungen (einschliesslich von „Trust-ähnlichen Strukturen“), Vereine, Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften erfasst. Die Geschäftsführungsorgane der vorgenannten Vereinigungen sind verpflichtet, die jeweils wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister zu melden. Die dafür notwendigen Angaben sind ggf. bei den Anteilseignern zu erfragen, die zur Mitteilung der notwendigen Angaben verpflichtet sind. In Beteiligungsketten trifft die Meldepflicht jede einzelne Gesellschaft oder Einheit innerhalb der Kette, so dass auf jeder Beteiligungsebene eine eigenständige Überprüfung und gegebenenfalls Meldung erfolgen muss. In Konzernstrukturen, bei denen an der Spitze etwa eine Holdinggesellschaft steht, reicht es nicht aus, dass nur die Holding prüft, ob eine Meldung erforderlich ist. Vielmehr muss jede einzelne Tochtergesellschaft entscheiden, ob sie meldepflichtig ist.

Wirtschaftlich Berechtigter

Als wirtschaftlich Berechtigter gilt jede natürliche Person, die direkt oder indirekt mehr als 25% der Kapitalanteile oder mehr als 25% der Stimmrechte an oder in der meldepflichtigen Einheit kontrolliert. Dasselbe gilt für Personen, die auf andere Weise direkt oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die meldepflichtige Einheit ausüben, etwa über Pool-, Stimmbindungs-, Treuhand- oder Konsortialvereinbarungen. Hält niemand mindestens 25% an der jeweiligen Gesellschaft, muss der gesetzliche Vertreter, etwa der Geschäftsführer einer GmbH, als wirtschaftlich Berechtigter in das Transparenzregister eingetragen werden. Im Fall von Stiftungen gelten als wirtschaftlich Berechtigte alle Mitglieder des Vorstands und alle konkret benannten Begünstigten.

Mitteilungspflicht

Folgende Angaben sind zu den „wirtschaftlich Berechtigten“ mitzuteilen (§ 20 Abs. 1 GWG):

  • Vor- und Nachname,
  • Geburtsdatum,
  • Wohnort sowie gegebenenfalls Staatsangehörigkeit und
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses; das ist grundsätzlich die Höhe der Beteiligung an Kapital oder Stimmrechten, aber auch die Möglichkeit der Kontrolle „auf vergleichbare Weise“.

Die wirtschaftlich Berechtigten trifft ihrerseits die Obliegenheit, diese Daten der meldepflichtigen Unternehmenseinheit mitzuteilen.

Ausnahme von der Meldepflicht

Von der Meldepflicht gibt es dann eine Ausnahme, wenn sich die wirtschaftlich Berechtigten mit allen vorgenannten Daten, insbesondere den konkreten Beteiligungsverhältnissen, aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts-, Vereins- oder Unternehmensregister ergeben. Ist dies der Fall, bedarf es keiner gesonderten Meldung an das Transparenzregister. Gesellschaften, Genossenschaften und Vereine haben sorgfältig zu prüfen, ob sich tatsächlich alle wirtschaftlich Berechtigten mit den aktuellen und vollständigen Daten aus den genannten Registern ergeben.
Ein Stolperstein kann in diesem Zusammenhang der Irrglaube sein, dass die eingereichte Gesellschafterliste der GmbH genüge und eine Meldung an das Transparenzregister nicht notwendig sei. Zwar hat das BVA angekündigt, zunächst nicht automatisch bei Verstoss ein Bussgeld zu verhängen. Es ist jedoch anzunehmen, dass es mit dieser Zurückhaltung im kommenden Jahr sein Ende haben wird. Dann könnte es für Unternehmen teuer werden. Zum Beispiel enthalten vielfach die „alten Gesellschafterlisten“ nicht die geforderten Detailangaben zu den Gesellschaftern. Eine sog. “Meldefiktion“ in Form der Ausnahme von der Meldepflicht besteht dann nicht. Im Übrigen greift die Meldefiktion nicht für Stiftungen. Jede rechtsfähige Stiftung mit Sitz in Deutschland muss daher unabhängig davon, ob sie gemeinnützig ist oder nicht, an das Transparenzregister melden.
Auch für Familienunternehmen ist von entscheidender Bedeutung, bei wem es in welchem Umfang aufgrund des Transparenzregisters zu einer erstmaligen Offenlegungspflicht kommt, wer unter welchen Voraussetzungen Zugriff auf die offengelegten Informationen erhält und unter welchen Voraussetzungen eine Offenlegung von Informationen vermieden werden kann. Gerade in Familienunternehmen werden jedoch häufig Strukturen gewählt, aufgrund derer die „wirtschaftlich Berechtigten“ nicht aus dem Handelsregister ersichtlich sind. Hinter diesen Gestaltungen stehen legitime Interessen, etwa weil durch transparente Beteiligungsverhältnisse Erb- und Pflichtteilsstreitigkeiten, auch zwischen verschiedenen Familienstämmen, ausgelöst werden könnten. Zudem bestehen nicht unbegründete Ängste vermögender Familien, dass sich durch die Registerpublizität die Gefahr erhöht, Opfer von Straftaten zu werden. Schliesslich bestehen regelmässig Geheimhaltungsinteressen mit Blick auf Konkurrenzunternehmen.

Einsichtnahme in das Register

Die Einsichtnahme in das Transparenzregister wird ab dem 27.12.2017 möglich sein. Dazu berechtigt sind etwa Finanzämter oder Strafverfolgungsbehörden. Darüber hinaus gewährt das Gesetz jedermann Einsicht in das Transparenzregister, der ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat.

Offene Auslegungsfragen und Fazit

Die Hauptschwierigkeit bei der Erfüllung der Meldepflichten besteht derzeit in den zahlreichen Auslegungsfragen, die der Gesetzestext offen lässt.
Das Bundesverwaltungsamt gibt eine Liste mit FAQs heraus, die fortgeschrieben wird und auf der Internetseite www.bva.bund.de abgerufen werden kann. Für alle meldepflichtigen Unternehmenseinheiten bleibt indes die kurzfristig zu erledigende Recherche, wer an das Transparenzregister melden oder dies umgehend nachholen muss.
Da auch ausländische wirtschaftliche Berechtigte zu melden sind, sind auch Anteilseigner mit Sitz in der Schweiz von der Neuregelung betroffen und müssen entsprechend reagieren.

Das neue Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz

Als Antwort auf die sog. „Panama Papers“ vom April 2016, wurde am 24.6.2017 das „Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften („Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz“) in Deutschland verkündet. Mit den „Panama Papers“ wurden Millionen Dokumente einer in Panama ansässigen Kanzlei publik, welche ihren Kunden bei der Gründung von Domizilgesellschaften („Briefkastenfirmen“) entweder legal zur Vermeidung von Steuertatbeständen oder illegal zur Steuerhinterziehung behilflich war.
Mit dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz will der deutsche Gesetzgeber die Steuerpflichtigen verpflichten, mehr Informationen bezüglich ihrer internationalen Tätigkeiten offenzulegen. Auch sollen die im Rahmen internationaler Geschäfte beteiligten Banken verpflichtet werden, Erkenntnisse hinsichtlich solcher Gestaltungen zu übermitteln.
Eine Massnahme des Steuerumgehungsgesetzes ist die Aufhebung des sog. „steuerlichen Bankgeheimnisses“ nach § 30 der Abgabenordnung (AO) alter Fassung (a.F.). Zwar waren Kreditinstitute bereits bisher gegenüber Steuerbehörden auskunftspflichtig. Der Informationseinholung durch die Finanzbehörden waren aber durch § 30a AO a.F. einfachgesetzliche Schranken gesetzt. Diese einfachgesetzlichen Schranken wurden nunmehr aufgehoben.
So reichte nach § 30 Abs. 2 AO a.F. die „allgemeine Überwachung“ nicht als Zweck aus, um von den Kreditinstituten die Mitteilung von Konten bestimmter Art oder bestimmter Höhe zu verlangen. Allerdings sind den Finanzbehörden auch zukünftig Schranken durch den verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsgrundsatz gesetzt, den sie bei der Einholung von Auskünften beachten müssen. Deshalb ist zweifelhaft, ob es den Finanzbehörden zukünftig möglich sein wird, sogenannte Ausforschungs-Ermittlungen und das systematische Abfragen von Kontoinhaber-„Typen“ nach bloßen Verdachtsrastern, insbesondere im Rahmen der Abgeltungsteuer-Sonderprüfung durchzuführen.
Auch ist der § 30 Abs. 3 AO a.F. gestrichen worden, der bisher der Ausfertigung von Kontrollmitteilungen über Konten, Guthabenkonten oder Depots, bei deren Eröffnung eine Legitimationsprüfung erfolgt ist, gesetzliche Schranken gesetzt hatte. Aber auch nach Wegfall der Vorschrift bleiben verfassungsmässige Grenzen der Verhältnismässigkeit, welche den Finanzbehörden bei der Ermessensausübung Einhalt gebieten.

Anzeige ausländischer Beteiligungen

§ 138 AO soll umfangreich geändert werden. Bereits bestehende Anzeigepflichten für Auslandssachverhalte werden geändert und ergänzt. Ein neuer § 138b AO wird geschaffen.
Anzeigepflicht Steuerpflichtiger bei Beteiligungen an Auslandsgesellschaften
Die bereits bestehende Anzeigepflicht inländischer Steuerpflichtiger (sowohl Rechtsträger als auch natürliche Personen) über den Erwerb qualifizierter Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften gemäß § 138 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO wird für unmittelbare und mittelbare Beteiligungen vereinheitlicht. Zukünftig ergibt sich eine Anzeigepflicht, wenn durch Erwerb eine Beteiligungsquote von mindestens 10 % an einer ausländischen Gesellschaft erreicht wird. Hierbei muss es sich nicht um eine Drittstaat-Gesellschaft handeln. Der Erwerb einer z.Bsp. französischen oder schweizerischen Beteiligung ist erfasst. Alternativ, soweit die Beteiligungsquote nicht erreicht wird, besteht eine Anzeigepflicht, wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften mehr als 150.000 € beträgt. Ergänzt wurde die Vorschrift um den Tatbestand der Veräusserung.
Zu beachten ist, dass unmittelbare und mittelbare Beteiligungen zusammenzurechnen sind. Neu ist auch, dass die Anzeige zukünftig eine Angabe der wirtschaftlichen Tätigkeit der angezeigten Beteiligung enthalten soll.
Die Anzeige ist zusammen mit der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung für den Zeitraum der Tatbestandsverwirklichung abzugeben, spätestens jedoch mit Ablauf von 14 Monaten nach diesem Zeitraum. Dies bedeutet eine Verlängerung der Frist gegenüber der bisherigen Regelung. Für die Form der Mitteilung ist vorgesehen, dass entweder ein amtlicher Datensatz verwendet wird oder ein amtlicher Vordruck. Ein Verstoss gegen die Anzeigepflicht wird mit einer Geldbusse von bis zu 25.000 € geahndet. Die Neuregelung tritt für anzeigepflichtige Sachverhalte ab dem 1.1.2018 in Kraft.

Anzeigepflicht Steuerpflichtiger bei Einfluss auf Drittstaat-Gesellschaften

Nach dem neuen § 138 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 AO sind inländische Steuerpflichtige zur Anzeige gegenüber dem für sie zuständigen Finanz zukünftig ausserdem auch dann verpflichtet, wenn sie erstmals einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf eine Drittstaat-Gesellschaft ausüben können. § 138 Abs. 3 AO definiert Drittstaat-Gesellschaft als eine Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung weder in der EU, noch in der EFTA hat. Dabei ist nicht entscheidend, ob der Steuerpflichtige an der Drittstaat-Gesellschaft beteiligt ist. Es ist ausreichend, dass er auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Aktivitäten beherrschenden oder bestimmenden Einfluss nehmen kann. Weiter ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige alleine diesen Einfluss ausüben kann. Es ist ausreichend, wenn er dies zusammen mit einer nahestehenden Person gemäss § 1 Abs. 2 Aussensteuergesetz kann. Ebenfalls ausreichend ist eine mittelbare Einflussnahmemöglichkeit. Diese Mitteilung ist zusammen mit der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung für den Zeitraum abzugeben, in welchem der Tatbestand der erstmaligen Erlangung der Einflussnahmemöglichkeit verwirklicht wurde, spätestens jedoch mit Ablauf von 14 Monaten nach diesem Zeitraum. Für die Form der Mitteilung ist vorgesehen, dass entweder ein amtlicher Datensatz verwendet wird oder ein amtlicher Vordruck. § 138 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 AO ist erstmals anzuwenden auf Sachverhalte, die ab 1.1.2018 verwirklicht werden. Jedoch sind auch „Altfälle“, also solche Sachverhalte, bei denen der Steuerpflichtige schon vor dem 1.1.2018 beherrschenden Einfluss erlangte, anzuzeigen, sofern der Einfluss am 1.1.2018 noch fortbesteht. Ein Verstoss gegen die Anzeigepflicht wird mit einer Geldbusse von bis zu 25.000 € geahndet. Zusätzlich wird der Anlauf der Festsetzungsfrist in solchen Fällen zukünftig gehemmt.

Anzeigepflicht der Finanzinstitute bei Drittstaat-Gesellschaften von Kunden

Neu eingeführt wurde § 138b AO. Hierin wird bestimmt, dass Finanzinstitute die Finanzbehörden künftig über von ihnen hergestellte oder vermittelte Geschäftsbeziehungen deutscher Steuerpflichtiger zu Domizilgesellschaften zu informieren haben, sofern die Finanzinstitute Kenntnis davon haben, dass der Steuerpflichtige mittelbar oder unmittelbar beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann oder eine Beteiligung von insgesamt 10% am Kapital bzw. Vermögen der Domizilgesellschaft vorliegt. Es spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob es sich bei der betroffenen Gesellschaft tatsächlich um eine solche handelt, die keiner wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht und ob die betroffene Gesellschaft sich in einem Niedrigsteuerland niedergelassen hat. Da somit alle Drittstaaten ausserhalb der EU und der EFTA und nicht nur „Steueroasen“ von § 138b AO n.F. umfasst sind, ermöglicht diese Vorschrift der deutschen Finanzverwaltung einen fast unbegrenzten Anwendungsbereich. So könnten möglicherweise auch Transaktionen im M&A-Bereich betroffen sein.

Erweiterung des automatisierten Kontenabrufs nach § 93 Abs. 7 AO

Zukünftig sollen Kontoinformationen erhoben werden, um herauszufinden, in welchen Fällen ein Steuerpflichtiger in Deutschland Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter eines Kontos oder Depots ist, dessen zivilrechtlicher Inhaber ausserhalb des Geltungsbereichs der AO ansässig ist.
Zusätzlich sieht § 93b AO zukünftig vor, dass es für eine Legitimationsprüfung nach § 154 Abs. 2 AO hinsichtlich der sog. „Kontenwahrheit“ zukünftig deutlich mehr Informationen über den Inhaber des Kontos bedarf. Als Pflicht zur Kontenwahrheit bezeichnet man das in § 154 AO normierte Verbot, Konten unter falschen oder erdichteten Namen zu errichten. Bisher wurde nur die Information verlangt, wer formal Kontoinhaber war (Name und Adresse). Künftig wird gemäss § 154 Abs. 2, 2a AO die steuerliche Identifikationsnummer gemäss § 139b AO und die Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäss § 139c AO des Kontoinhabers sowie jedes anderen Verfügungsberechtigten und wirtschaftlich Berechtigten hinzukommen. Damit müssen Kreditinstitute womöglich in Zukunft vollständige Gesellschafterlisten einholen und prüfen.

Auswirkungen auf den Steuerpflichtigen

Das neue Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz, dessen Massnahmen zum 1.1.2018 Anwendung finden werden, erweitert die Möglichkeiten der Finanzverwaltung weitreichende Informationen einzuholen. Es verlangt daneben von den Kreditinstituten sehr ausgedehnte Mitteilungspflichten. Bei der Ausübung ihres Ermessens, Auskünfte zu verlangen, sind die deutschen Finanzbehörden aber auch zukünftig an die verfassungsmässigen Grundrechte wie das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz gebunden.
Rechtsanwalt Rolf Lüpke stellt Ihnen gerne die erwähnten Gesetze zu und steht für Rückfragen gerne zur Verfügung.
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Rechtsanwalt Rolf Lüpke steht Ihnen gerne für Rückfragen und für eine individuelle Beratung zur Verfügung.

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