Grenzenlos Recht Rolf Lüpke Rechtsanwalt MAES

Mandantenbrief

Die Landesgrenze zwischen der Schweiz und Deutschland ist offen, meint man, wenn man einmal wieder mit dem PKW ohne Zollkontrolle durch die Behörden ins jeweils andere Land gefahren ist. Vielleicht hat man auch nur Glück gehabt, dass man nicht an der Grenze mit kostspieligen Zollformalitäten konfrontiert worden ist. So dürfte nur den Wenigsten bekannt sein, dass in der Schweiz oder auch in Deutschland wohnhafte Personen keine im Ausland zugelassenen Fahrzeuge führen dürfen. Dieser Grundsatz beruht auf folgenden Regelungen.

Grundsatz

Aus zollrechtlicher Sicht gilt, dass grundsätzlich jede Ware, welche die Grenze passiert, verzollt werden muss. Das gilt auch für Strassenfahrzeuge. Die vorübergehende Verwendung von Waren kann aber unter Befreiung von den Einfuhrabgaben unter vorhergehender Anmeldung an der Grenze bewilligt werden. So gibt es Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge, welche die vorübergehende Einfuhr unter der Befreiung von Zollabgaben vorsehen. Zuständig für die Verzollungen der Fahrzeuge und die Erteilung sämtlicher Bewilligungen ist in der Schweiz die Eidgenössische Zollverwaltung (EStV) und sind in Deutschland die Zollbehörden. Nachfolgend werden die Befreiungstatbestände in der Schweiz und Deutschland kurz dargestellt.

Schweiz

Personen mit Wohnsitz im Ausland

Personen mit Wohnsitz im Zollausland ist die Verwendung von ausländischen Motorfahrzeugen in der Schweiz grundsätzlich erlaubt. Sie dürfen ihre Fahrzeuge so lange im Zollinland, d.h. in der Schweiz, verwenden, wie sie ihren Wohnsitz im Zollausland beibehalten. Die Verwendung der Fahrzeuge ist ohne Formalitäten zulässig. Ausgenommen von dieser Regelung sind Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz (Jahresaufenthalter, Kurzaufenthalter, Stagiaires etc.). Zoll- und strassenverkehrsrechtlich problematisch sind somit nur Fahrten von Personen, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder sich in der Schweiz dauerhaft aufhalten.

Ausnahmen für Arbeitnehmer (sog. Wochenaufenthalter) und Studierende (Formular. 15.30)

Ausländische Arbeitnehmer und ausländische Studierende, also Personen, welche ihren Wohnsitz im Zollausland haben, jedoch in der Schweiz studieren oder arbeiten, dürfen ihr ausländisches Fahrzeug mittels einer so genannten Formular-15.30-Bewilligung auch in der Schweiz fahren. Die Bewilligung muss bei der ersten Einfuhr beantragt werden (Art. 164 Abs. 2 Zollverordnung). Die Gebühr für diese Bewilligung beträgt CHF 25.–. Sie ist zwei Jahre gültig. Nach dieser Zeit werden die Wohnsitzverhältnisse mittels eines Fragebogens (Form 15.20) überprüft. Die Zollstelle entscheidet auf Basis dieses Fragebogens, ob die Bewilligung erneut erteilt wird oder das Fahrzeug verzollt werden muss. Grundlage für diesen Entscheid bildet die Frage, ob der zivilrechtliche Wohnsitz nach schweizerischem Recht (Art. 23 ff. Zivilgesetzbuch) in die Schweiz verlegt wurde. Bei Studierenden findet eine Wohnsitzverlegung regelmässig nicht statt. Ihnen wird deshalb die abgabenfreie Verwendung üblicherweise für die gesamte Dauer des Studiums bewilligt. Bei Arbeitnehmern, welche unter der Woche in der Schweiz arbeiten und ihre Wochenenden regelmässig bei der Familie im Ausland verbringen (sog. Wochenaufenthalter), ist in der Regel ebenfalls von einem Wohnsitz im Ausland auszugehen. Die Formular-15.30-Bewilligung ist während den ersten beiden Jahren selbst dann möglich, wenn die betroffene Person ihren Wohnsitz während dieser Zeit in die Schweiz verlegt.

Ausnahme für Zuziehende (Formular. 18.44)

Personen, welche ihren Wohnsitz aus dem Ausland in die Schweiz verlegen, können Motorfahrzeuge unter gewissen Voraussetzungen abgabenfrei als Umzugsgut in die Schweiz importieren. Die Anmeldung erfolgt mittels eines speziellen Formulars (Form. 18.44). Voraussetzung für eine abgabenfreie Veranlagung ist, dass das Fahrzeug mindestens sechs Monate im Gebrauch der zuziehenden Person gestanden hat. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, steht der zuziehenden Person die Möglichkeit offen, ein Formular 15.30 ausstellen zu lassen und das Fahrzeug während maximal zwei Jahren in der Schweiz zu verwenden. Nach Ablauf dieser Frist ist das Fahrzeug entweder definitiv zu verzollen oder ins Zollausland zu verbringen.

Weitere Ausnahmen

Neben diesen vorgestellten Ausnahmen bestehen zahlreiche weitere Spezialvorschriften, unter anderem für

  • Firmenfahrzeuge,
  • Erbschaftsgut,
  • Mietfahrzeuge oder
  • Fahrzeuge von Grenzgängern.
  • Ausserdem kann Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet unter bestimmten Voraussetzungen für eine beschränkte Anzahl grenzüberschreitender Beförderungen eine Ausnahmebewilligung erteilt werden.

Es kommt bei den Befreiungsregelungen aber immer auch auf eine Einzelfallbetrachtung an, da sich jeder grenzüberschreitende Sachverhalt oftmals unterschiedlich darstellt.

Vorgehen bei der Importverzollung

Kann eine Ausnahmebewilligung nicht beschafft werden, ist das Fahrzeug zu verzollen. Die Eigentumsverhältnisse spielen dabei keine Rolle, so kann z.B. auch ein Fahrzeug, das im Eigentum einer ausländischen Leasingfirma steht, in der Schweiz verzollt werden. Dafür ist allerdings die Zustimmung des Leasinggebers einzuholen. Es kann zudem ein Halterwechselverbot im Fahrzeugausweis eingetragen werden (Art. 80 Abs. 4 Verkehrszulassungsverordnung (VZV)).
Das zu verzollende Fahrzeug ist bei einer besetzten Grenzzollstelle unaufgefordert anzumelden. Auch die Verzollung bei einem Inlandzollamt ist möglich, in einem solchen Fall ist bei der Grenzzollstelle ein zwei Tage gültiger, kostenloser Vormerkschein (Formular 15.25) zu beantragen. Damit die Verzollung ordnungsgemäss erfolgen kann, sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Eine Rechnung oder ein Kaufvertrag (zur Bestimmung des Fahrzeugwerts),
  • der ausländische Fahrzeugausweis,
  • allfällige weitere Fahrzeugunterlagen, ein Identitätsnachweis sowie – sofern eine Präferenzbehandlung beantragt wird ein Ursprungsnachweis.

Anlässlich der Verzollung stellt die Zollstelle dem Fahrzeugführer einen Prüfbericht (Formular 13.20A) aus und teilt dem Fahrzeug eine Stammnummer zu. Diese ist Voraussetzung für die Immatrikulation des Fahrzeugs in der Schweiz (Art. 76 VZV). Die Zulassung erfolgt durch das zuständige Strassenverkehrsamt (zuständige Motorfahrzeugkontrolle).
Kann die Einfuhr nicht aufgrund eines Ursprungsnachweises zollfrei erfolgen, entstehen dem Importeur Zollabgaben von CHF 12-15 je 100 kg Bruttogewicht. Neben dem Zoll ist die Automobilsteuer zu entrichten, diese beträgt 4 % des Fahrzeugwerts einschliesslich Zoll. Zudem wird die Mehrwertsteuer von 8 % auf dem Fahrzeugwert einschliesslich Zoll, Automobilsteuer und Nebenkosten bis zum inländischen Bestimmungsort erhoben. Darüber hinaus fallen Gebühren für die Abwägung (CHF 30.–) sowie die Ausstellung des Prüfberichts (CHF 20.–) an. Die ausländische Mehrwertsteuer kann beim Export aus dem Ausland in der Regel zurückgefordert werden.

Strafbestimmungen

Die Missachtung der Vorschriften über die Verzollung von Motorfahrzeugen kann teure Sanktionen nach sich ziehen. Neben den Abgaben der nachträglichen Verzollung (Zoll, Automobilsteuer, Mehrwertsteuer) können auch Bussen hinzukommen. Die Busse kann maximal das Fünffache der hinterzogenen oder gefährdeten Abgaben betragen (vgl. Art. 118 und 119 Zollgesetz, Art. 36 Automobilsteuergesetz (AStG), Art. 96 Abs. 4 lit. a Mehrwertsteuergesetz (MWSTG)). In Ausnahmefällen kann sie angemessen erhöht werden (vgl. u.a. Art. 126 Abs. 2 Zollgesetz). Die Missachtung der Vorschriften ist auch bei Fahrlässigkeit strafbar. Man geht daher nicht straffrei aus, wenn man behauptet, man habe die Vorschriften nicht gekannt. Darüber hinaus kann eine Busse für die Missachtung der Verkehrszulassungsvorschriften ausgesprochen werden (Art. 147 VZV).

Verkehrszulassungsvorschriften

Fahrzeuge mit ausländischen Kontrollschildern sind in der Regel spätestens nach einem Jahr mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern zu versehen.
Einen schweizerischen Führerausweis benötigen alle,

  • die seit zwölf Monaten in der Schweiz wohnen und sich währenddessen nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben;
  • die berufsmässig in der Schweiz immatrikulierte Fahrzeuge der Führerausweiskategorie C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 führen oder zum berufsmässigen Personenverkehr eine Bewilligung bedürfen;
  • deren ausländischer Führerausweis abgelaufen ist.

Auch von diesen Grundsätzen gibt es im Einzelfall Ausnahmen.

Deutschland

Befindet sich der Wohnsitz der betroffenen Person ausserhalb der EU, kann sie ihr nicht in der EU zugelassenes Kraftfahrzeug für die Dauer von 6 Monaten abgabenfrei nach Deutschland einführen und verwenden. Dies ist in den Zollvorschriften wie auch dem Kraftfahrzeugsteuerrecht geregelt. Abweichend von dieser Sechs-Monate-Frist können:

  • Studenten und Personen mit dienstlichem Auftrag aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten Kraftfahrzeuge bis zur Beendigung ihres Aufenthalts zoll- und steuerfrei privat benutzen;
  • Arbeitnehmer mit ständigem Wohnsitz in Nicht-EU-Mitgliedstaaten und Arbeitsstelle in der EU (sogenannte Berufspendler) zeitlich unbegrenzt Kraftfahrzeuge zur vorübergehenden Verwendung regelmässig ein- und wieder ausführen.

Befindet sich der Wohnsitz der betroffen Person in der EU, so darf sie im Ausnahmefall ein im Nicht-EU-Mitgliedstaat verkehrsrechtlich zugelassenes Fahrzeug zum eigenen Gebrauch in das Zollgebiet der EU einführen und hier vorübergehend verwenden, wenn:

  • das Fahrzeug gelegentlich nach Weisung des Zulassungsinhabers benutzt wird (Bedingung: Der Zulassungsinhaber muss sich während der Benutzung in der EU aufhalten.);
  • die Wiedereinreise mit einem im Nicht-EU-Mitgliedstaat zugelassenen Mietfahrzeug von Vermietungsunternehmen erfolgt ist (Bedingung: Wiederausfuhr des Fahrzeugs innerhalb von drei Wochen. Es ist jedoch nur zulässig, unmittelbar an den Wohnsitz im Zollgebiet der Union zurückzukehren. So dürfen zum Beispiel weder Urlaubsfahrten noch Geschäftsreisen mit dem Mietfahrzeug durchgeführt werden.);
  • das Firmenfahrzeug für die Ausführung einer im Arbeitsvertrag vorgesehenen beruflichen Aufgabe oder für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz genutzt wird.

Verkehrszulassungsvorschriften

In Deutschland ist es möglich, auch mit einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug am Strassenverkehr teilzunehmen. Doch diese Erlaubnis unterliegt dem strengen Regelwerk von § 20 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV).
Darin ist unter anderem geregelt, dass Kraftfahrzeuge, die in „einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ zugelassen sind, nur dann an dem Verkehr im deutschen Inland teilnehmen dürfen, wenn sie von der zuständigen Stelle des betreffenden ausländischen Landes bzw. Vertragsstaates eine Zulassungsbescheinigung ausgestellt bekommen haben. Weiterhin darf kein dauerhafter Standort in Deutschland vorhanden sein. Im Ausland zugelassene Fahrzeuge dürfen demnach vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn im Inland kein regelmässiger Standort begründet ist.
In einem Drittstaat zugelassene Fahrzeuge erhalten die vorübergehende Zulassung nur, wenn eine Zulassungsbescheinigung oder ein internationaler Zulassungsschein nach Artikel 4 des Internationalen Abkommens vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr ausgestellt wurde. In diesem Artikel werden folgende Rahmenbedingungen festgehalten:

  • Internationale Zulassungsscheine sind vom Zeitpunkt der Ausstellung ein Jahr gültig.
  • Die darin enthaltenen handschriftlichen Angaben müssen in lateinischen Druck- oder Schriftzeichen verfasst werden.
  • Die entsprechenden Zulassungsbescheinigungen gewähren freie Zulassung zum Verkehr in allen Vertragsstaaten und werden ohne Überprüfung anerkannt.

Als vorübergehend im Sinne der § 20 Absätze 1 und 2 FZV gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr. Die Frist beginnt bei Zulassungsbescheinigungen mit dem Tag des Grenzübertritts und bei internationalen Zulassungsscheinen nach dem Internationalen Abkommen vom 24. April 1926 über Kraftfahrzeugverkehr mit dem Ausstellungstag (§ 20 Abs. 6 FZV).
Ein vorübergehender Aufenthalt liegt vor, wenn sich der Ausländer kurzfristig hier aufhält, z.B. eine Sportveranstaltung besucht, seinen Urlaub verbringt, Verwandte besucht oder sich auf der Durchreise befindet.
Der regelmässige Standort, ist der Ort, von dem aus das Fahrzeug unmittelbar zum öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt wird und an dem es nach Beendigung des Einsatzes ruht. Bei wechselnden Einsatzstellen ist das der Ort, der verglichen mit anderen den Schwerpunkt des Einsatzes bildet. Hat der Fahrzeughalter seinen Wohnsitz oder den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in der Bundesrepublik Deutschland begründet oder nutzt das Fahrzeug hauptsächlich im Inland, so muss das Fahrzeug nach deutschem Recht zugelassen werden. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, begeht er eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 3 FZV, 48 FZV, 24 Strassenverkehrsgesetz (StVG), da er ein Fahrzeug in Betrieb setzt, obwohl es nicht zugelassen ist.
Steuerrechtlich ist dann eine widerrechtliche Nutzung gem. § 1 (1) Nr. 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) verwirklicht und damit besteht eine Steuerpflicht für das Fahrzeug. Die widerrechtliche Nutzung liegt gem. § 2 (5) KraftStG vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich also nach der FZV vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. Nach § 2 Absatz 5 KraftStG liegt keine widerrechtliche Nutzung vor, wenn das Halten dieses Fahrzeuges von der Steuer befreit wäre.
Eine solche Befreiung kann sich für ein ausländisches Fahrzeug aus § 3 Nr. 13 KraftStG ergeben. Diese Befreiung gilt bis zu einem Jahr für das Halten eines Pkw, sofern sich dieses nur vorübergehend im Inland befindet. Diese Befreiung greift aber nicht, wenn die Fahrzeuge zur entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern eingesetzt werden oder ein regelmässiger Standort im Inland begründet ist. Kommt man zu dem Schluss, dass die Steuerbefreiung nicht greift, so liegt eine widerrechtliche Nutzung gem. § 1 Nr. 3 KraftStG vor und der Fahrzeughalter unterliegt der Steuerpflicht.
Ein Fahrzeug mit ausländischer Zulassung darf nur bei vorübergehender Nutzung für ein Jahr in Deutschland genutzt werden. Sobald der regelmässige Standort im Inland begründet wird, muss das Fahrzeug unverzüglich umgemeldet werden. Schliesslich wird in § 20 FZV betont, dass die Zulas-sungsbescheinigung stets mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden muss. Nur so erhalten ausländische Kraftfahrzeuge die Zulassung in Deutschland und damit die Erlaubnis für eine vorüber-gehende Teilnahme am Straßenverkehr im Inland. Und natürlich muss auch der ausländische Führerschein immer mitgeführt werden.

Fazit

Wer von den hier geschilderten Sachverhaltskonstellationen betroffen ist, weil er in der Schweiz und in Deutschland Wohnsitze hat oder sein Fahrzeug in beiden Ländern einen dauerhaften Standort, sollte unbedingt prüfen lassen, ob er sich gesetzestreu verhält, um hohe Bussgelder und Strafen zu vermeiden. Das gilt auch für Arbeitgeber, die Mitarbeiter mit Wohnsitz im Ausland beschäftigen, die ihr Fahrzeug auch für betriebliche Zwecke nutzen.
Sollten Sie noch Fragen zum Thema haben, berät Sie Rechtsanwalt Lüpke gerne im Rahmen eines Mandatsverhältnisses.
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Rechtsanwalt Rolf Lüpke steht Ihnen gerne für Rückfragen und für eine individuelle Beratung zur Verfügung.

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