Grenzenlos Recht Rolf Lüpke Rechtsanwalt MAES

Mandantenbrief

Rechtliche Grundlage des EBR ist die europäische Betriebsratsrichtlinie vom 22. September 1994, die am 6. Mai 2009 novelliert wurde. Die Richtlinie wurde in Deutschland durch das Gesetz über Europäische Betriebsräte (EBRG) vom 28. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1548) in nationales Recht umgesetzt. Ziel der Richtlinie ist es, eine grenzüberschreitende Arbeitnehmervertretung mit Konsultations- und Informationsrechten in europaweit tätigen Unternehmen zu schaffen. Die Kriterien für ein gemeinschaftsweit operierendes, EBR-pflichtiges Unternehmen sehen vor, dass es mindestens 1.000 Arbeitnehmer in den Mitgliedstaaten beschäftigt und dass jeweils mindestens 150 Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten beschäftigt werden. Die Richtlinie gilt auch für die in EU-Ländern befindlichen Niederlassungen internationaler Konzerne, die ihren Hauptsitz außerhalb der EU haben. So sind auch in der Schweiz zur Zeit ca. 60 Unternehmen von der Richtlinie betroffen, die Tochtergesellschaften in der EU haben.
Unternehmen, welche die sog. „zentrale Leitung“ für die Umsetzung des Verfahrens der Information und Anhörung in Deutschland haben und damit diesbezüglich unter die Anwendung das deutschen Gesetzes über Europäische Betriebsräte (EBRG) fallen, sei nachfolgend auf einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln vom 8.9.2011 -13 Ta 267/11 – hingewiesen. Dort hat das LAG entschieden:

  • Das Gesetz über Europäische Betriebsräte (EBRG), das auf der obengenannten Richtlinie beruht, sieht in europaweit tätigen Unternehmen und Unternehmensgruppen Unterrichungs- und Anhörungsrechte vor der Durchführung von Betriebsstillegungen vor. 
  • Eine Verletzung dieser Unterrichtungs- und Anhörungsrechte begründet aber keinen Unterlassungsanspruch bezüglich der Durchführung der beabsichtigten Betriebsstillegung.

Das LAG hat im Streitfall festgestellt, dass dem Europäischen Betriebsrat ein Unterrichtungs- und Anhörungsrecht zusteht, welches die zentrale Leitung verletzt hat. Über die beabichtigte Stillegung eines Werkes wurde der Europäische Betriebsrat erstmals am 22./23.06.2011 informiert. Auf der vom Europäischen Betriebsrat einberufenen Sitzung am 12.07.2011 wurden ihm von der zentralen Leitung erstmals schriftliche Unterlagen in Form einer Power-Point-Präsentation vorgelegt. Nach Auffassung des LAG genügen diese Informationen der zentralen Leitung nicht den Anforderungen an eine Unterrichtung und Anhörung im Sinne des EBRG. § 1 Abs. 4 EBRG bezeichnet als Unterrichtung im Sinne des Gesetzes die Übermittlung von Informationen durch die zentrale Leitung oder eine andere geeignete Leitungsebene an die Arbeitnehmervertreter, um Ihnen Gelegenheit zur Kenntnisnahme und Prüfung der behandelten Frage zu geben. Anhörung im Sinne des § 1 Abs. 5 EBRG bezeichnet den Meinungsaustausch und die Einrichtung eines Dialogs zwischen den Arbeitnehmervertretern und der zentralen Leitung oder einer anderen geeigneten Leitungsebene zu einem Zeitpunkt und in einer Weise und inhaltlichen Ausgestaltung, die es den Arbeitnehmervertretern auf der Grundlage der erhaltenen Informationen ermöglichen, innerhalb einer angemessenen Frist zu den vorgeschlagenen Massnahmen, eine Stellungnahme abzugeben, die innerhalb des Unternehmens berücksichtigt werden kann.
Nach Auffassung des LAG erfordert die Unterrichtung über den aussergewöhnlichen Umstand einer Betriebsstillegung die Vorlage von schriftlichen Unterlagen, da die Arbeitnehmer nur so die möglichen Auswirkungen eingehend bewerten können und gegebenenfalls in der Lage sind, Anhörungen mit dem Unternehmen vorzubereiten. Im Streitfall erfolgte die Vorlage schriftlicher Unterlagen erstmals in der Sitzung vom 12.7.2011. Die Sitzung wurde vom LAG als Anhörung qualifiziert, welche der Europäische Betriebsrat mangels vorher vorgelegter schriftlicher Unterlagen nicht vorbereiten konnte. Auch hatte das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt bereits mit der Betriebsstillegung begonnen, sodass die Vorstellungen des Europäischen Betriebsrates nicht mehr in die Entscheidungen der Unternehmensleitung einfliessen konnten.
Nach Auffassung des LAG begründet diese Verletzung der Unterrichtungs- und Anhörungsrechte des Europäischen Betriebsrates jedoch keinen Unterlassungsanspruch bezüglich der Durchführung der beabsichtigten Betriebsstillegung. Das EBRG sieht als Sanktion für den Verstoss gegen Unterrichtungs- und Anhörungsrechte des Europäischen Betriebsrates lediglich eine Bussgeldvorschrift nach § 45 EBRG vor.
Bei Rückfragen und ergänzende Angaben steht Ihnen Rechtsanwalt Rolf Lüpke gerne zur Verfügung. Er stellt Ihnen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln auf Wunsch auch gerne elektronisch zu.

Rechtsanwalt Rolf Lüpke steht Ihnen gerne für Rückfragen und für eine individuelle Beratung zur Verfügung.

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