Die deutsche Generalzolldirektion hat am 2. Mai 2016 die Verfügung zur Umsetzung des Unionszollkodex (UZK) veröffentlicht. Die Verfügung erläutert die ab dem 1. Mai 2016 unmittelbar geltenden rechtlichen Veränderungen unter Berücksichtigung der Übergangsvorschriften und enthält wichtige Hinweise zur praktischen Anwendbarkeit des neuen Zollrechts der Europäischen Union.
Die EU-Kommission hat erst spät zahlreiche wichtige Rechtsakte zum neuen Unionszollkodex erlassen. Den Mitgliedstaaten blieb deshalb nur wenig Zeit, ihre nationalen Vorschriften der neuen Rechtslage anzupassen. Das deutsche Bundesministerium der Finanzen und die Generalzolldirektion erläutern mit der Verfügung, wie die praktische Umsetzung des UZK in Deutschland ab 1. Mai 2016 funktionieren wird. In dem 98-seitigen Dokument wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Dienstvorschriften der Finanzverwaltung auch nach dem 1. Mai 2016 anwendbar bleiben, sofern keine entgegenstehenden Regelungen getroffen werden. Eine Anpassung der Dienstvorschriften an die neue Rechtslage soll im Laufe des Jahres erfolgen. Gleiches gilt für die Regelungen der Außenwirtschaftsverordnung (AWV).
ATLAS-Verfahrensabläufe bleiben zunächst unverändert
Bis zur Anpassung des IT-Verfahrens ATLAS an die Vorgaben des UZK bleiben die bisherigen Verfahrensabläufe unverändert. Geplante Anpassungen werden auf den üblichen Kommunikationswegen (z.B. ATLAS-Info) frühzeitig mitgeteilt. In ATLAS generierte Nachrichten und Druckausgaben verweisen bis auf weiteres auf die Vorschriften des Zollkodex (ZK) und der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO). Eine entsprechende Anpassung an die neuen Vorschriften soll schrittweise ab dem 1. Mai 2016 erfolgen.
Bis auf weiteres keine Bewilligung einer Gesamtsicherheit
In Deutschland wird es zunächst keine Bewilligungen einer Gesamtsicherheit geben. Wann die Möglichkeit der Bewilligung einer Gesamtsicherheit in Deutschland eingeführt werden soll, ist bisher nicht bekannt.
Neue Begrifflichkeiten des UZK
„Gemeinschaftswaren“ werden zu „Unionswaren“, der „Warenführer“ beim Versand zum „Beförderer“, der „Hauptverpflichtete“ zum „Inhaber des Verfahrens“ und das „Zertifikat“ zur „Bewilligung“.
Bestandsbewilligungen
Bisherige Bewilligungen, die bis zum 30. April 2016 erteilt worden sind (Bestandsbewilligungen), haben bis zum Ablauf ihrer Befristung bzw. bis zu ihrer Neubewertung bestand. Die Neubewertung soll bis zum 1. Mai 2019 abgeschlossen sein. Alle Bewilligungen, die bis zum 30. April 2016 befristet sind bzw. im Übergangszeitraum zwischen Mai 2016 und April 2019 ablaufen, werden systemseitig einheitlich bis Ende April 2019 verlängert. Die einheitliche Verlängerung der Bewilligungen soll gewährleisten, dass im Übergangszeitraum vom 1. Mai 2016 bis Ende April 2019 alle Bewilligungsinhaber gleich behandelt werden. Von der Verlängerung umfasst sind insbesondere Bewilligungen zur aktiven und passiven Veredelung sowie zur besonderen und vorübergehenden Verwendung. Zudem findet die Verlängerung Anwendung auf Bewilligungen, die an sich unbefristet gelten, im Einzelfall aber durch die Zollbehörden befristet wurden und im Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2016 und dem 30. April 2019 auslaufen.
Zollschuldner
Die Verfügung umreisst schliesslich auch die wichtigen Änderungen beim Zollschuldner. Nach Art. 77 Abs. 3 UAbs. 2 UZK wird auch diejenige Person Zollschuldner, die die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat und die gewusst hat oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren. Nach Art. 124 Abs. 1 lit. h Ziff. i UZK erlischt die Zollschuld nur, wenn sich ein Verstoss nicht erheblich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens ausgewirkt hat und kein Täuschungsversuch vorliegt. Wegen Art. 103 DA gilt dieser Erlöschungsgrund auch für Verstösse im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung. Für Pflichtverletzungen in Bezug auf das Verbringen von Waren findet Art. 124 Abs. 1 lit. h UZK jedoch keine Anwendung, weil die Waren nicht in ein Verfahren übergeführt wurden oder sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden. Das bedeutet im Gegenschluss: Pflichtverletzungen im Rahmen des Verbringens von Waren lassen die Zollschuld entstehen, selbst wenn sich der Verstoss nicht erheblich auf die Abwicklung des Verbringens ausgewirkt hat. Das birgt insbesondere für Carrier und Frachtführer (z.B. Reedereien, Fluglinien, Bahn, Spediteure) Gefahren, da diese regelmässig die Waren in das Zollgebiet der Union befördern.
Fazit
Die Verfügung der Generalzolldirektion macht deutlich, dass in den kommenden Monaten noch zahlreiche Umstellungen und Aktualisierungen vorgenommen werden müssen, bis der UZK vollumfänglich in nationales Recht umgesetzt ist. Die Rechtslage bleibt daher zunächst noch lückenhaft und fragmentarisch. Denn die anwendbaren Regelungen sind in verschiedenen Rechtsakten zerstreut und wichtige Dienstvorschriften noch nicht auf dem aktuellen Stand.
Auf Wunsch stellt Ihnen Rechtsanwalt Rolf Lüpke gerne die erwähnte Vorschrift zu und steht Ihnen für Rückfragen und für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.
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