Grenzenlos Recht Rolf Lüpke Rechtsanwalt MAES

Mandantenbrief

Am 1. Mai 2016 findet der neue Zollkodex der Union (Unionszollkodex – UZK) (VO (EU) Nr. 952/2013) im grenzüberschreitenden Warenverkehr mit der EU vollständig Anwendung. Damit müssen sich auch Schweizer Unternehmen, die Waren in die EU exportieren oder von dort in die Schweiz importieren auf die neuen Vorschriften einstellen. Ebenfalls ab 1. Mai 2016 gelten die Durchführungsbestimmungen (Delegierte Verordnung, „delegated acts“ UZK-DA (EU) 2015/2446 und Durchführungsverordnung, „implementing acts“ UZK-IA (EU) 2015/2447) zur Sicherstellung einer einheitlichen und ordnungsgemässen Durchführung des Unionszollkodex.
Der UZK sieht eine schrittweise Einführung von EU-weit harmonisierten IT-Verfahren und gemeinsamen Datenbanken bis Ende 2020 vor. Daher wird über die oben genannten Rechtsakte hinaus ein Übergangsrechtsakt erarbeitet, der für bestimmte Verfahren und Instrumente insbesondere im Hinblick auf erforderliche IT-Systeme eine phasenweise Umsetzung der Rechtsvorschriften ermöglicht. Zum 31. Dezember 2020 soll nach derzeitiger Planung der EU-Kommission die Übergangszeit enden, die Anpassung der IT-Infrastruktur gemäss dem IT-Arbeitsprogramm erfolgt sein und der UZK vollständig umgesetzt werden.
Generell gelten zwei Grundsätze:

  • Bestehende Bewilligungen, Verfahren und Entscheidungen gelten weiter. Bewilligungen zu Zollverfahren werden bis zum 1. Mai 2019 von der Zollverwaltung überprüft. Änderungen im elektronischen Zollverfahren „ATLAS“ sind voraussichtlich ab 2018 zu erwarten.
  • Ab 1. Mai 2016 gelten die neuen gesetzlichen Regelungen, für die keine Anpassung der IT erforderlich ist, also insbesondere für die Bereiche Warenursprung und Präferenzen, Zollwert und Zollschuld sowie die sogenannte vorübergehende Verwahrung.

Die wesentlichen Änderungen im Einzelnen sind:

Zollschuld

Die Zollschuldentstehung durch Abgabe einer Zollanmeldung ist in Art. 77 UZK geregelt. Zollschuldnergemäss Art. 77 UZK wird nunmehr auch die Person, die die erforderlichen Angaben bei der Zollanmeldung wissentlich falsch angibt, wenn die falschen Angaben dazu führen, dass eine Erhebung von Einfuhrabgaben ganz oder teilweise entfällt. Diese Person muss gewusst haben oder hätte vernünftigerweise wissen müssen, dass die Angaben unrichtig waren. Die bisherigen Entstehungstatbestände bei Verstössen werden in Art. 79 UZK gebündelt.
Das Zollschuldrecht wird jedoch in Bezug auf das Erlöschen der Zollschuld wirtschaftsfreundlicher gestaltet. Es gibt mehr Heilungsmöglichkeiten bei nicht vorsätzlichen Verstössen gegen Zollvorschriften und es entfällt damit auch der Sanktionscharakter, den das Schuldrecht nach dem Zollkodex bislang hatte. Die Erlöschenstatbestände für Einfuhrzollschulden sind in Art. 124 UZK zusammengefasst. Nach dem UZK kann die Zollschuld auch erlöschen, wenn die Ware vorschriftswidrig verbracht oder der zollamtlichen Überwachung entzogen wurde. Somit kann die Zollschuld regulär bei allen Verstössen erlöschen, aus denen keine erheblichen Auswirkungen auf das betreffende Zollverfahren resultieren, wenn kein Täuschungsversuch vorliegt und wenn nachträglich alle Förmlichkeiten erfüllt werden.

Zollverfahren

In die folgenden Verfahren können Waren nach dem UZK übergeführt werden:

  • Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr,
  • besondere Verfahren,
  • Ausfuhr.

Die besonderen Verfahren umfassen:

  • Versand (externer und interner Versand),
  • Lagerung (Zolllager und Freizonen),
  • Verwendung (vorübergehende Verwendung und Endverwendung),
  • Veredelung (aktive und passive Veredelung).

Die bisherigen Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung, die Nichterhebungsverfahren und das Verfahren der besonderen Verwendung (Endverwendung) wurden mit den Vorschriften über Freizonen und die Zerstörung von Waren auf Antrag zu den besonderen Verfahren zusammengefasst. Das bisherige Umwandlungsverfahren ist in der aktiven Veredelung aufgegangen. Neu ist zudem, dass mit Einführung des UZK Freiläger in Lagerverfahren, das Zollrückvergütungsverfahren in der Veredelung und Ausgleichszinsen wegfallen.

Sicherheitsleistung in der Vorübergehenden Verwahrung und den Zollverfahren

Die vorübergehende Verwahrung besteht immer dann, wenn Nichtgemeinschaftsware (künftig: Nichtunionsware) bei der Einfuhr noch nicht in ein Zollverfahren überführt worden ist. Der UZK bestimmt, dass Waren in der vorübergehenden Verwahrung ausschliesslich in nach Art. 148 UZK bewilligten Verwahrungslagern oder in begründeten Fällen in anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Orten verwahrt werden dürfen. Zusätzlich ist für den Betrieb von Verwahrungslagern zukünftig sowohl eine Bewilligung der Zollbehörden als auch eine Sicherheitsleistung erforderlich. Solange die IT-Systeme noch nicht an den UZK angepasst sind, gelten jedoch Übergangsvorschriften, die derzeit auf europäischer Ebene erarbeitet werden.
Die Bewilligung der besonderen Verfahren setzt ebenfalls zukünftig eine Sicherheitsleistung voraus, wenn für in ein besonderes Verfahren übergeführte Waren eine Zollschuld oder andere Abgaben entstehen können. Für einen gewissen Zeitraum gelten aber auch in diesem Bereich Übergangsregelungen, die derzeit auf europäischer Ebene erarbeitet werden. Details hierzu werden noch veröffentlicht.

Gesamtsicherheit und Reduktion der Sicherheit

Zur Sicherung des – der Zollschuld für mehrere Vorgänge, Zollanmeldungen oder -verfahren entsprechenden – Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags kann eine Gesamtsicherheit geleistet werden. Diese Bewilligung wird erteilt, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Ansässigkeit im Zollgebiet der Union,
  • keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstösse gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften (AEO-Kriterium nach Art. 39 Buchstabe a) UZK),
  • regelmässige Inanspruchnahme des bzw. der betreffenden Zollverfahren oder Betreiben eines Verwahrungslagers oder Nachweis von praktischen oder beruflichen Befähigungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen (AEO-C-Kriterium nach Art. 39 Buchstabe d) UZK).

Der Sicherheitsbetrag (Barsicherheit, Verpflichtungserklärung des Bürgen etc.) entspricht grundsätzlich dem Referenzbetrag. Wenn ein Wirtschaftsbeteiligter nachweisen kann, dass er ein zufriedenstellendes System zur Führung der Geschäftsbücher und Beförderungsunterlagen führt und sich in einer stabilen finanziellen Lage befindet (AEO-Kriterien nach Art. 39 Buchstabe b) und c) UZK), kann der für die Gesamtsicherheit für eine möglicherweise entstehende Zollschuld zu hinterlegende Sicherheitsbetrag reduziert werden, sofern die für diese weitergehende Vereinfachung zusätzlich vorgesehenen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Ist eine Gesamtsicherheit für eine entstandene Zollschuld und andere entstandene Abgaben zu leisten, so wird einem AEO-C auf Antrag bewilligt, eine Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag zu leisten. Hierbei reduziert sich der Betrag der Gesamtsicherheit auf 30 Prozent des Referenzbetrags.
Die Systematik der Gesamtsicherheit basiert auf der derzeit bereits im Versandverfahren bewährten Praxis der Bewilligung der Inanspruchnahme einer Gesamtbürgschaft bzw. Befreiung von der Sicherheitsleistung. Zukünftig soll diese Art der Vereinfachung aber auch im Bereich der anderen besonderen Verfahren und der vorübergehenden Verwahrung sowie insbesondere für mehrere Zollverfahren möglich sein. Diese Erweiterung des Anwendungsgebietes erfordert jedoch eine IT-technische Anpassung. Deshalb gelten hier bis zur Fertigstellung der IT-Systeme Übergangsregelungen, die derzeit auf europäischer Ebene erarbeitet werden.

Verfahrensvereinfachung bei der Ausfuhr

Die für die Ausfuhr relevanten Vereinfachungen sind das

  • vereinfachte Anmeldeverfahren im Sinne des Artikels 166 ff. UZK. Dieses Verfahren ersetzt den bisherigen sog. „zugelassenen Ausführer“.
  • Das Verfahren der Anschreibung in der Buchführung im Sinne des Artikels 182 ff. UZK.

Das Verfahren „Anschreibung in der Buchführung“ ist nicht zu verwechseln mit dem bisherigen „Anschreibeverfahren“ nach dem alten Zollkodex und der Durchführungsverordnung. Kernelement der Vereinfachung „Anschreibung in der Buchführung“ ist der Verzicht auf den elektronischen Datenaustausch zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und dem Zoll im Zeitpunkt der Warenbewegung. Die Verfahrenserleichterung kann daher nur dann bewilligt werden, wenn keine summarische Ausgangsanmeldung abzugeben ist. Dies ist bei der überwiegenden Anzahl der heutigen Anschreibeverfahren (Zugelassener Ausführer/ZA-Verfahren) nicht der Fall. Für sie kommt daher künftig das vereinfachte Anmeldeverfahren in Betracht.

Verbindliche Zolltarifauskunft

Die Gültigkeit einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) beträgt zukünftig drei Jahre statt wie bisher sechs Jahre.

Zollwert

Die wesentlichen Änderungen nach Anwendung des UZK im Bereich Zollwertrecht:
Wegfall der Möglichkeit zur Anmeldung von Preisen aus Vorerwerbergeschäften – Übergangsfrist für bereits bestehende Verträge bis 31. Dezember 2017
Ab dem 1. Mai 2016 wird der Transaktionswert grundsätzlich zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung aufgrund des unmittelbar vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet erfolgten Verkaufs bestimmt (Art. 128 Abs. 1 UZK-IA).Hier besteht jedoch eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2017. Danach kann der Transaktionswert der Waren auf Basis eines vorhergehenden Verkaufs bestimmt werden, wenn die Person, in deren Namen die Anmeldung abgegeben wird, durch einen vor dem 18. Januar 2016 geschlossenen Vertrag gebunden ist (Art. 347 UZK-IA).

Ausweitung der Hinzurechnung von Lizenzgebühren

Zunächst entfallen die besonderen Voraussetzungen des heutigen Art. 159 ZK-DVO zur Einbeziehung von Lizenzgebühren für Warenzeichenrechte. Es spielt damit künftig insbesondere keine Rolle mehr, ob es dem Käufer der Einfuhrware freisteht, sich die betreffenden Waren bei anderen mit dem Verkäufer nicht verbundenen Lieferanten zu beschaffen.
Darüber hinaus ist es für eine Einbeziehung der Lizenzgebühren in den Zollwert künftig auch nicht mehr Voraussetzung, dass der Verkäufer der lizenzpflichtigen Ware die Zahlung der Lizenzgebühr vom Käufer an den Lizenzgeber verlangt. Nach Art. 136 Abs. 4 Buchst. c) UZK-IA gelten Lizenzgebühren nämlich auch dann nach den Bedingungen des Kaufgeschäftes als entrichtet, wenn ohne Zahlung der Lizenzgebühren die Waren nicht an den Käufer veräussert oder von diesem erworben werden können. Die Bedingung muss also nicht mehr vom Verkäufer oder einer mit dem Verkäufer verbundenen Person ausgehen.

Warenursprung und Präferenzen

Nichtpräferentieller Ursprung bei der Einfuhr in die EU

Es werden einige zusätzliche Ursprungsregeln (insbesondere Kapitel 72 und 73) im UZK aufgenommen. Die bisherige Lieferantenerklärungsverordnung 1207/2001 geht in den delegierten Rechtsakten auf. An den Wortlauten der Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ändert sich nichts, die Verordnungsnummer kann weggelassen werden. Eine Langzeit-Lieferantenerklärung kann künftig zwei Jahre gültig sein. Langzeit-Lieferantenerklärungen (LLE) sollen ab Mai 2016 immer ab dem Ausstellungsdatum gültig sein, entweder ein Jahr in die Vergangenheit oder bis zu zwei Jahre in die Zukunft. Falls beispielsweise am 5.1.2017 eine LLE für das Kalenderjahr 2017 erstellt werden soll, müssen zwei erstellt werden, eine rückwirkend für die ersten Januartage und eine für den Rest des Jahres 2017 (ggf. auch noch für 2018).

Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)

Vorteile für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) sind neu:

  • Befreiung von der Gestellungspflicht im Verfahren „Anschreibung in der Buchführung“,
  • Bewilligung einer Gesamtsicherheit mit reduziertem Betrag für entstandene Zollschulden (Zahlungsaufschub),
  • zentrale Zollabwicklung in mehreren Mitgliedstaaten (Umsetzung ab 2020 geplant),
  • Eigenkontrolle.

Ergänzung der Bewilligungsvoraussetzungen zur Erlangung des AEO-Status:

  • steuerliche Zuverlässigkeit,
  • praktische und berufliche Befähigung, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen.

Folgende Vorteile werden beispielsweise gewährt, wenn u.a. die AEO-Kriterien erfüllt sind, ohne dass ein AEO-C-Status erforderlich ist:

  • Bewilligung einer Gesamtsicherheit für möglicherweise entstehende Zollschulden,
  • Bewilligung einer Gesamtsicherheit für möglicherweise entstehende Zollschulden mit verringertem Betrag,
  • Zulassung zum Zugelassenen Aussteller für den Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren,
  • Bewilligung der regelmässigen Inanspruchnahme vereinfachter Zollanmeldungen,
  • Bewilligung der Anschreibung in der Buchführung mit Gestellung,
  • Bewilligung für Vereinfachungen im Unionsversandverfahren.

Elektronischer Datenaustausch

Sämtlicher Datenaustausch für die Kommunikation zwischen Zoll und Beteiligten (Anträge, Anmeldungen, Entscheidungen) soll elektronisch erfolgen, Artikel 6 UZK. Die IT-Systeme (ATLAS) werden sukzessive an die neue Rechtslage angepasst. Beispielsweise wird für die Speicherung und Abwicklung des Statusnachweises von Gemeinschaftswaren das IT-System „Proof of Union Status“ (PoUS) eingeführt.
Auf Wunsch stellt Ihnen Rechtsanwalt Rolf Lüpke gerne die die erwähnten Vorschriften zu und steht Ihnen für Rückfragen und für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.
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Rechtsanwalt Rolf Lüpke steht Ihnen gerne für Rückfragen und für eine individuelle Beratung zur Verfügung.

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