Der Schweizer Bundesrat hat am 27.5.2015 das Abkommen mit der EU über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen unterzeichnet. Die Schweiz und die 28 EU-Mitgliedstaaten beabsichtigen, ab 2017 Kontodaten zu erheben und ab 2018 auszutauschen, nachdem die nötigen Rechtsgrundlagen geschaffen wurden. Zusätzlich hat der Bundesrat am 5. Juni 2015 Botschaften zu den gesetzlichen Grundlagen für den automatischen Informationsaustausch und zur internationalen Amtshilfe in Steuersachen sowie die Botschaft zum Bundesgesetz über die Unternehmenssteuerreform III verabschiedet. Die Inhalte der Regelungen sollen nachfolgend kurz dargestellt werden.
Abkommen für automatischen Informationsaustausch in Steuersachen Schweiz-EU
Das Abkommen über den automatischen Informationsaustausch (AIA) in Steuersachen gilt für alle 28 EU-Mitgliedstaaten. Der globale AIA-Standard der OECD wurde vollständig in das neue Abkommen aufgenommen. Bisher haben sich rund 100 Länder, darunter alle wichtigen Finanzplätze, zur Übernahme dieses globalen Standards bekannt. Eine erste Gruppe von rund 50 Staaten will den Standard bereits 2016 in Kraft setzen. Das Abkommen Schweiz-EU soll am 1. Januar 2017 in Kraft treten, und ab 2018 sollen die ersten Daten ausgetauscht werden, sofern die Genehmigungsverfahren in der Schweiz und in der EU rechtzeitig abgeschlossen werden. Formell ist das unterzeichnete Abkommen ein Änderungsprotokoll, welches das seit 2005 bestehende Zinsbesteuerungsabkommen Schweiz – EU ersetzt, jedoch die bestehende Quellensteuerbefreiung von grenzüberschreitenden Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen übernimmt.
Inhalt des Abkommens:
Der AIA soll gewährleisten, dass die beteiligten Staaten Gelder, die ihre Steuerpflichtigen im Ausland anlegen, nach den nationalen Regeln besteuern können. Hierzu melden die Banken deren Kontendaten an die eigenen nationalen Behörden, die sie automatisch an die Herkunftsländer der Anleger weiterleiten. Dies soll das Aufdecken von Steuerhinterziehung erleichtern und als Anreiz dienen, im Ausland angelegte Gelder zu deklarieren. Zu den laut OECD-Standard zu meldenden Daten gehören Kontonummer, Name, Adresse und Geburtsdatum des Anlegers, Zinsen, Dividenden, Einnahmen aus bestimmten Versicherungsverträgen, Kontoguthaben und Erlöse aus der Veräusserung von Finanzvermögen. Bisher erhebt die Schweiz auf Zinserträge, die Anleger aus der EU in der Schweiz erzielen, eine Quellensteuer von 35% und leitet 75% der Einnahmen anonymisiert an deren Herkunftsländer weiter. Dies hat die Beibehaltung des Bankgeheimnisses ermöglicht. Mit dem Übergang zum AIA wird Letzteres für Anleger aus dem Ausland gegenüber den Steuerbehörden aufgehoben.
Die Regularisierung von nicht deklarierten Vermögenswerten bei Schweizer Banken von Personen mit Steuerpflicht im Ausland bleibt nach wie vor ungelöst, da der AIA nicht rückwirkend Gültigkeit haben wird. Er wird in Zukunft einzig sicherstellen, dass die laufenden ausländischen Vermögenserträge besteuert werden. Dementsprechend bleibt Bankkunden, welche ihren Steuerpflichten in der Vergangenheit nicht nachkamen, nur die Option, eine Selbstanzeige in ihrem Wohnsitzstaat einzureichen und basierend darauf Nach-und Strafsteuern für die vergangenen Jahre zu entrichten.
Weiteres Vorgehen:
Im Rahmen der vom Bundesrat ebenfalls am 27.5. 2015 eröffneten Vernehmlassung können interessierte Kreise und die Kantone bis zum 17. September 2015 Stellung zum AIA-Abkommen mit der EU nehmen. Danach wird der Bundesrat das Abkommen mit einer Botschaft dem Parlament zur Genehmigung unterbreiten. Parallel dazu laufen die Arbeiten für die gesetzlichen Grundlagen für die steuerliche Amtshilfe mit dem Ausland.
Internationale Amtshilfe in Steuersachen
Der Bundesrat hat am 5.Juni 2015 dem Parlament die Botschaft über das multilaterale Übereinkommen des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen sowie die Botschaft über die für die Umsetzung des Standards für den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA) erforderlichen Gesetzesgrundlagen unterbreitet.
Übereinkommen des Europarats und der OECD über die Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen)
Der Beitritt zum Amtshilfeübereinkommen von OECD und Europarat von 1988, das mittlerweile 69 Staaten unterzeichnet und 43 in Kraft gesetzt haben, gehört heute zum Standard in der internationalen Zusammenarbeit in Steuerfragen. Bisher haben sich fast 100 Staaten, darunter die Schweiz und alle weiteren wichtigen Finanzzentren, zur Übernahme dieses Standards bekannt. Am 15. Oktober 2013 hat der Bundesrat das Übereinkommen des Europarats und der OECD über die Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen) unterzeichnet. Es enthält die materiell-rechtlichen Grundlagen für die Amtshilfe zwischen der Schweiz und den anderen Vertragsparteien. Das Übereinkommen sieht die drei Formen des Informationsaustauschs vor:
Informationsaustausch auf Ersuchen
Der Informationsaustausch auf Ersuchen entspricht dem im Jahr 2009 von der Schweiz übernommenen und seither in zahlreichen Doppelbesteuerungsabkommen und Steuerinformationsabkommen vereinbarten OECD-Standard. Mit dem Beitritt zum Amtshilfeübereinkommen kann die Schweiz die Anzahl Partnerstaaten, mit denen sie standardkonfom auf Ersuchen Informationen austauschen kann, erhöhen.
Spontaner Informationsaustausch
Weiter wird mit dem Amtshilfeübereinkommen der spontane Informationsaustausch eingeführt. Beim spontanen Informationsaustausch werden die Informationen nicht nach einem vorgängigen Ersuchen übermittelt, sondern dann, wenn der informierende Staat bei bereits vorhandenen Informationen ein mögliches Interesse eines anderen Staats vermutet. Das Amtshilfeübereinkommen führt fünf Fälle auf, in denen Informationen spontan zu übermitteln sind:
a. Es liegen Gründe vor, die eine Steuerverkürzung in einer anderen Vertragspartei vermuten lassen;
b. Eine steuerpflichtige Person erhält eine Steuerermässigung oder Steuerbefreiung, die zu einer Steuererhöhung oder einer Besteuerung in einer anderen Vertragspartei zur Folge haben würde;
c. Eine Geschäftsbeziehung zwischen steuerpflichtigen Personen mit Ansässigkeit in verschiedenen Vertragsparteien, wird derart über ein oder mehrere weitere Länder geleitet, dass eine Steuerersparnis in einem oder in beiden Vertragsparteien entstehen kann;
d. Es liegen Gründe vor, die eine Steuerersparnis durch künstliche Gewinnverlagerungen innerhalb eines Konzerns vermuten lassen;
e. Durch Informationen, die eine Vertragspartei von einer anderen Vertragspartei erhalten hat, lässt sich in der ersten Vertragspartei ein Sachverhalt ermitteln, der auch für die Steuerfestsetzung in der zweiten Vertragspartei erheblich sein könnte.
Die betroffene Person und weitere beschwerdeberechtigte Personen werden grundsätzlich vor der Übermittlung über den vorgesehenen spontanen Informationsaustausch informiert. Ausnahmsweise kann die Information auch nach der Durchführung des spontanen Informationsaustauschs erfolgen, wenn der Zweck der Amtshilfe und der Erfolg einer Untersuchung durch die vorgängige Information vereitelt würden.
Spontaner Informationsaustausch über Rulings
Im September 2014 hat die OECD Eckwerte eines Standards für den spontanen Informationsaustausch über Rulings im Zusammenhang mit präferentiellen Steuerregimes veröffentlicht. Die EU-Kommission zog nach und publizierte im März 2015 einen entsprechenden Richtlinienentwurf. Ein Steuerruling ist eine verbindliche Auskunft einer Steuerbehörde, die in Bezug auf einen konkreten Sachverhalt erteilt wird und konkrete Rechtswirkungen entfaltet, in deren Vertrauen der Steuerpflichtige Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden können. Insbesondere Konzernunternehmen können von dem spontanen Informationsaustausch betroffen sein, wenn die Steuerbehörde im Land einer Konzerngesellschaft z. Bsp. deren Steuerrulings an die ausländischen Steuerbehörden der verbundenen (Mutter)-Gesellschaft übermittelt. Der spontane Informationsaustausch für Steuerrulings soll voraussichtlich ab 1.1.2018 oder schon früher in Kraft treten. Es können auch ältere Rulings betroffen sein, wenn sie ab dem Datum noch Rechtswirkungen entfalten.
Automatischer Informationsaustausch
Mit dem Amtshilfeübereinkommen wird der automatische Informationsaustausch (AIA) nicht eingeführt. Es sieht aber vor, dass Vertragsparteien den AIA vereinbaren können. Dies setzt allerdings den Abschluss weiterer Vereinbarungen voraus, die ebenfalls von der Bundesversammlung zu genehmigen sind. Die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden betreffend den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA) stellt eine solche zusätzliche Vereinbarung dar. Sie wurde von der Schweiz am 19. November 2014 unterzeichnet und ist Gegenstand einer separaten Vorlage. Das Amtshilfeübereinkommen bildet die staatsvertragliche Rechtsgrundlage für das MCAA und ist somit Voraussetzung, damit gestützt auf das MCAA der AIA eingeführt werden kann.
Weitere Formen der Amtshilfe
Das Amtshilfeübereinkommen sieht neben dem Informationsaustausch weitere Formen der Amtshilfe vor: die Vollstreckungshilfe und die Amtshilfe bei der Zustellung von Schriftstücken. Der Bundesrat schlägt vor, diese weiteren Formen mittels Anbringung eines durch das Amtshilfeübereinkommen als Option vorgesehenen Vorbehalts auszuschliessen. Einzig die direkte Postzustellung von Schriftstücken ausländischer Behörden in der Schweiz und umgekehrt von Schriftstücken Schweizer Behörden ins Ausland soll neu ermöglicht werden. Der Bundesrat schlägt weiter vor, zwei Erklärungen abzugeben. Erstens, dass die Schweiz betroffene Personen in der Regel über den bevorstehenden Informationsaustausch informieren wird. Zweitens, dass die Schweiz Ersuchen ausländischer Behörden, Steuerprüfungen in der Schweiz durchführen zu dürfen, nicht stattgeben wird.
Rückwirkung der Amtshilfe
Schliesslich soll durch Anbringung eines weiteren Vorbehalts die zeitliche Anwendbarkeit des Amtshilfeübereinkommens für vorsätzliche und strafrechtlich verfolgte Steuerdelikte auf einen Zeitraum nach dessen Unterzeichnung durch die Schweiz im Jahre 2013 beschränkt werden. Die Amtshilfe bei vorsätzlichem Verhalten, das nach dem Strafrecht des ersuchenden Staates der strafrechtlichen Verfolgung unterliegt, darf damit nur für Zeiträume ab dem 1. Januar 2014 geleistet werden.
MCAA und AIA-Gesetz
Die Schweiz hat die Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement, MCAA) am 19. November 2014 unterzeichnet. Das MCAA basiert auf dem Gedanken einer einheitlichen Umsetzung des AIA-Standards der OECD. Es stützt sich auf Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens ab, welches zeitgleich in die Vernehmlassung geschickt wird. Das MCAA sieht vor, dass Informationen auszutauschen sind, die nach den Vorschriften des von der OECD mit den G20-Staaten ausgearbeiteten Standards für den automatischen Informationsaustausch gesammelt wurden (gemeinsamer Meldestandard). Inhaltlich legt der gemeinsame Meldestandard fest, wer welche Informationen über welche Konten zu sammeln hat.
Nicht alle Bestimmungen des MCAA und des gemeinsamen Meldestandards sind ausreichend detailliert, justiziabel und somit direkt anwendbar, weshalb der Erlass eines flankierenden Bundesgesetzes notwendig ist. Das Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz) regelt die Umsetzung des AIA-Standards und enthält Bestimmungen über die Organisation, das Verfahren, die Rechtswege sowie die anwendbaren Strafbestimmungen. Für die Einsichts- und Verfahrensrechte der Betroffenen verweist das AIA-Gesetz grundsätzlich auf das Datenschutzgesetz. Die aus dem Ausland automatisch erhaltenen Informationen können zur Anwendung und Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts verwendet werden.
Die Eidgenössischen Räte werden die Beratungen zu den Vorlagen im Herbst 2015 aufnehmen. Selbst wenn das Referendum ergriffen wird, könnten die gesetzlichen Grundlagen somit Anfang 2017 in Kraft treten, und der erste Informationsaustausch mit den Partnerstaaten im Jahre 2018 erfolgen. Das hatte die Schweiz dem Global Forum im Oktober 2014 in Aussicht gestellt. An besagter Konferenz haben sich rund 100 Staaten verpflichtet, den automatischen Informationsaustausch einzuführen, rund 50 von ihnen in den Jahren 2016/17 und die übrigen – unter anderem auch die Schweiz – in den Jahren 2017/18.
Unternehmenssteuerreform III
Der Bundesrat hat ebenfalls am 5. Juni 2015 die Botschaft zum Bundesgesetz über die Unternehmenssteuerreform III verabschiedet. Ziel der Reform ist die Stärkung des Unternehmensstandorts Schweiz. Der Fokus liegt dabei auf Innovation, Wertschöpfung und Arbeitsplätzen. Die vorgeschlagenen Massnahmen sollen mit den aktuellen internationalen Standards im Einklang stehen und die Rechts- und Planungssicherheit für die Unternehmen erhöhen. Die Reform basiert unverändert auf den Elementen:
- Abschaffung bestehender und Einführung neuer Regelungen für mobile Erträge, die den aktuellen internationalen Standards entsprechen,
- kantonale Gewinnsteuersatzsenkungen,
- weitere Massnahmen zur Verbesserung der Systematik des Unternehmenssteuerrechts.
Folgende steuerpolitische Massnahmen sollen konkret umgesetzt werden:
- Abschaffung der kantonalen Steuerstatus;
- Anpassung bzw. Aufhebung der Verwaltungspraxen betreffend Prinzipalgesellschaften und Swiss Finance Branches;
- Einführung einer auf dem aktuellen internationalen Standard (insbesondere dem modifizierten Nexus-Ansatz) basierenden Patentbox im Steuerharmonisierungsgesetz;
- Einführung einer Ermächtigung für die Kantone, erhöhte Steuerabzüge für Forschung und Entwicklung vorzusehen;
- Einführung von Anpassungen bei der kantonalen Kapitalsteuer;
- Einführung eines Systems zur Aufdeckung stiller Reserven auf Bundes- und Kantonsebene;
- Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital;
- Einführung einer vereinheitlichten Entlastung beim Teilbesteuerungsverfahren im Umfang von 30 Prozent auf Bundes- und Kantonsebene auf qualifizierenden Beteiligungen mindestens 10 Prozent);
- Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer auf 20,5% zur Gewährleistung einer ausgewogenen Verteilung der Lasten der USR III;
- Gewichtung der Gewinne juristischer Personen im Ressourcenpotenzial gemäss der relativen steuerlichen Ausschöpfung;
- Gewährung eines zeitlich limitierten Ergänzungsbeitrags zur Vermeidung von Härtefällen bei den ressourcenschwächsten Kantonen.
Verzicht auf sog. „Tonnage Tax“
Verzichten will der Bundesrat hingegen auf die sog.“Tonnage-Tax“, die Gewinne im Zusammenhang mit der Hochseeschifffahrt gesondert behandelt hätte. Dies wäre vor allem für die Kantone Waadt und Genf von Bedeutung gewesen, die viele Handelsgesellschaften beherbergen. Gemäss einem Rechtsgutachten, das der Bundesrat hat erstellen lassen, wäre eine solche Privilegierung nicht verfassungskonform.
Steuerabzug auf Eigenkapitalzinsen
Nicht im Gesetzesentwurf enthalten, aber von der Schweizer Wirtschaft vorgeschlagen, ist ein zusätzlicher Steuerabzug für die kalkulatorischen Zinsen auf dem „überschüssigen“ Eigenkapital eines Unternehmens. Dies soll mobile konzerninterne Finanzierungsaktivitäten im Lande halten, die sonst nach dem Wegfall der international verpönten Steuerprivilegien für Holdings und andere Spezialgesellschaften grossenteils abwandern könnten. Zudem versprechen sich die Befürworter der Massnahme davon, dass diverse Schweizer Konzerne ins Ausland verschobene Teile der Finanzierungstätigkeiten in die Schweiz zurückbringen. Ein Vorschlag zum Eigenkapitalzinsabzug war bereits im Vernehmlassungsentwurf des Bundesrats enthalten. Die Regierung zog aber die Idee zurück, namentlich wegen des Widerstands der Mehrheit der Kantone, die unabsehbare Einnahmeneinbussen befürchteten. Gemäss dem ursprünglichen Vorschlag hätten laut Experten manche Konzerne durch Umstrukturierungen ihre Steuerbelastung massiv senken können. Mittlerweile liegt ein modifiziertes Konzept vor, das Schlupflöcher zu schliessen verspricht. So sollen konzerninterne Darlehen im Zusammenhang mit Beteiligungsverkäufen und Ausschüttungen ausgeklammert bleiben. Auch nicht betriebsnotwendige Aktiven wären ausgeklammert.
Anfangs 2016 soll die Unternehmenssteuerreform durch das Parlament verabschiedet werden und voraussichtlich im Jahre 2018 in Kraft treten.
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