Der starke Schweizer Franken bereitet den schweizerischen KMU grosse Mühe. Das gilt zum einen beim Export in die EU, da viele Abnehmer dort nicht immer bereit sind, Schweizer Produkte in Frankenwährung zu kaufen. Umgekehrt bereitet der Einkauf von Bauteilen für ihre Produkte den Schweizer KMU häufig Probleme. Ausländische Firmen, die einen exklusiven Vertriebspartner oder eine eigene Tochtergesellschaft in der Schweiz haben, stellen oft Preise in Rechnung, die viel höher sind als in Staaten der Europäischen Union, ohne den Kursverlust des Euro gegenüber dem Franken zu berücksichtigen.
Um diesen für schweizerische Unternehmen und Konsumenten bestehenden Nachteil zu beheben, hat der Schweizerische Nationalrat im Dezember letzten Jahres beschlossen, das Kartellgesetz mit einem Artikel zu unzulässigen Preisdifferenzierungen zu ergänzen. Dabei soll der Grundsatz definiert werden, dass Unternehmen, die ihre Markenprodukte im Ausland zu tieferen Preisen vertreiben als in der Schweiz, sich unzulässig verhalten, wenn sie sich weigern, Unternehmen oder Konsumenten aus der Schweiz über die im Ausland gelegenen Vertriebsstellen zu den dort geltenden Preisen und Geschäftsbedingungen zu beliefern, oder wenn sie Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass Dritte auf Nachfrage hin in die Schweiz liefern können. Der Ständerat muss dem Vorschlag noch zustimmen.
Der Bundesrat wendet sich ebenfalls gegen die Abschottung des schweizerischen Marktes durch Hersteller, die dank dieser Abschottung hier zulasten der schweizerischen Unternehmen und Endkunden höhere Preise als im umgebenden Ausland durchsetzen. Er hat deshalb die Preisüberwachung und die Wettbewerbskommission personell verstärkt, damit sie ihre bestehenden rechtlichen Möglichkeiten besser ausschöpfen können. Er hat zusätzlich eine Revision des Artikels 5 des Kartellgesetzes (KG) eingeleitet, die die rechtliche Durchsetzung von Querlieferungen in Händlernetzen wesentlich vereinfachen soll. Wenn Dritte (d. h. Wiederverkäufer) auf Nachfrage hin nicht in die Schweiz liefern, weil der Hersteller sie in kartellrechtlich relevanter Weise davon abhält (Gebietsabschottung), so sollen solche Abreden unzulässig sein, es sei denn, sie lassen sich aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen. Ein Nachweis, dass diese Lieferverweigerung zusätzlich auch noch den Wettbewerb erheblich beeinträchtigt, wird nicht mehr zu erbringen sein. In der Gesetzesrevision ist nicht vorgesehen, dass auch wirtschaftliche Einheiten im Ausland, die rechtlich zum Hersteller gehören, dazu gezwungen werden können, Bestellungen auszuführen, die sie aus der Schweiz erreichen, und zwar zu den dort geltenden Preisen und Geschäftsbedingungen. Eine rechtliche Pflicht, unterschiedliche Abgabepreise zu motivieren, erwächst erst, wenn sich das Unternehmen in einer marktbeherrschenden Position befindet. Der Bundesrat will folglich die Handlungsfreiheit des Herstellers hinsichtlich seiner Wirtschaftseinheiten nicht weiter einschränken, als dies das EU-Recht vornimmt. Auch nach Europäischen Wettbewerbsrecht sind nur dann Preisdiskriminierungen gegenüber Unternehmen oder Endkunden untersagt, wenn sie von marktbeherrschenden Unternehmen ausgeübt werden. Marktbeherrschend ist ein Unternehmen, das auf seinem Markt keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder das eine überragende Marktstellung hat. Für Schweizerische KMU bestehen aus den oben genannten Gründen zum jetzigen Zeitpunkt kaum rechtliche Instrumente, Preisdiskriminierungen durch Lieferanten bekämpfen zu können.
Eine praktische Möglichkeit besteht darin, sich mit anderen KMU zu einer Einkaufskooperation zusammen zu schliessen, um eine grössere Nachfragemacht auszuüben. Einkaufskooperationen sind Vereinbarungen über den gemeinsamen Einkauf von Waren oder die gemeinsame Beschaffung von Waren oder gewerblichen Leistungen. Nach deutschem und europäischem Kartellerecht kann diese Art der Kooperation vom Kartelleverbot freigestellt sein, wenn damit Effizienzvorteile für die an der Einkaufskooperation beteiligten Unternehmen verbunden sind, die an die Verbraucher weitergegeben werden. Zudem unterliegen Einkaufskooperationen nicht dem Kartellverbot, wenn die Parteien auf den betroffenen Märkten gemeinsame Marktanteile von nicht mehr als 15% halten.
Da es sicherlich nicht in jeder Branche einfach ist, mit anderen Unternehmen eine Einkaufskooperation zu bilden, bietet es sich für einzelne Unternehmen an, eine Tochtergesellschaft in Form einer Kapitalgesellschaft im EU-Raum (z. Bsp. Deutschland) zu gründen, um dort im angestammten Gebiet des Herstellers Einkäufe zu Konditionen für dortige Firmen zu tätigen.
Wem das zu aufwendig ist, zumal wenn er keine wie oben geschilderten Probleme mit seinen Lieferanten hat, kann auch direkt Einkäufe aus der Schweiz im EU-Raum über ein Warenlager abwickeln. Es sei daran erinnert, dass Warenlager im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Deutschland nicht als steuerliche Betriebsstätte gelten. In diesem Zusammenhang kann sich der Unternehmer mit Geschäftssitz in der Schweiz für die Abwicklung der deutschen Mehrwertsteuer beim zuständigen Finanzamt Konstanz registrieren lassen, sofern er auch noch im Geschäftsjahr Lieferungen in Deutschland tätigt. Er kann dann wie ein deutscher Unternehmer den Vorsteuerabzug geltend machen.
Für Rückfragen und ergänzende Angaben steht Ihnen Rechtsanwalt Rolf Lüpke gerne zur Verfügung.