Grenzenlos Recht Rolf Lüpke Rechtsanwalt MAES

Mandantenbrief

Arbeitgeber, die Ihren Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Ausland einen Firmenwagen zur Verfügung stellen, sollten die nachfolgend dargestellte sog. „Firmenwagenregelung“ beachten, damit sie bei Zollkontrollen an der Grenze zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union keine Einfuhrabgaben und Geldbussen für die Benutzung des Fahrzeuges bezahlen müssen. Grund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 7.3.2013 (C-182/12), welches ab 1.1.2014 zu einer Verschärfung der sog. „Firmenwagenregelung“ für die private Verwendung von Beförderungsmitteln aus Drittländern im Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft geführt hat. 
 Im Urteil vom 7.3.2013 (C-182/12) entschied der EuGH über die Zollfreiheit eines Personenwagens, den ein Bürger der Europäischen Union (ungarischer und guinea-bissauischer Doppelbürger) in Ungarn zum eigenen Gebrauch verwendete. Eigentümerin des Fahrzeuges war eine in Guinea-Bissau niedergelassene Stiftung. Der EuGH hielt fest, „dass Art. 561 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (Art. 561 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 geänderten Fassung) dahin auszulegen ist, dass für ein Beförderungsmittel, das von einer im Zollgebiet der Union ansässigen natürlichen Person zum eigenen Gebrauch verwendet wird, die in dieser Bestimmung vorgesehene vollständige Befreiung von der Einfuhrabgabe nur bewilligt werden kann, wenn dieser eigene Gebrauch in einem zwischen dieser Person und dem ausserhalb dieses Gebiets ansässigen Eigentümer des Fahrzeugs geschlossenen Anstellungsvertrags vorgesehen ist. 

 Schweizer Firmenwagen an Arbeitnehmer mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU (z. Bsp. Deutschland) 

Die seit 1.1.2014 geltende „verschärfte Firmenfahrzeugregelung“ gestattet die vorübergehende Verwendung eines in einem Drittland zugelassenen Firmenfahrzeuges (z.Bsp. Schweiz) unter vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben in den Mitgliedstaaten der EU durch eine dort ansässige natürliche Person zum privaten Gebrauch nur dann, wenn 

  • das Fahrzeug einer im Drittstaat ansässigen Person gehört und
  • von einer bei einer dieser Person angestellten natürlichen Person überwiegend beruflich verwendet wird. Fahrten vom Wohnsitz an den Arbeitsort gelten nach dieser Praxis als Privatfahrten.
  • Der eigene private Gebrauch im Anstellungsvertrag vorgesehen ist und eine schriftliche Ermächtigung für den eigenen Gebrauch vorliegt.

Eine Kopie dieser Dokumente sollte der Mitarbeiter im Fahrzeug mitführen, damit diese bei einer Kontrolle entsprechend vorgewiesen werden können. 

Geschäftsführer, Verwaltungsräte, Mitglieder der Geschäftsleitung, Vorstandsmitglieder 

 Für diese Personengruppe, für welche bisher die Firmenfahrzeugregelung für Angestellte gleichermassen angewandt und toleriert wurde, kommt es nun zu einer einschneidenden Änderung dahingehend, als dass ihnen die vorübergehende Verwendung von Firmenfahrzeugen im Gemeinschaftsgebiet ausschliesslich nur mehr für beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen der Unternehmenstätigkeit des Fahrzeugeigentümers gestattet werden kann, sofern sie zu dieser Verwendung durch den Fahrzeugeigentümer auch ermächtigt worden sind. Diese Ermächtigung ist bei Kontrollen entsprechend nachzuweisen (z.B. durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des Fahrzeugeigentümers). Eine Verwendung zu privaten Zwecken (z.B. Fahrten von der Arbeitsstätte zum Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet) wird nicht mehr toleriert. 

 Andere, nicht angestellte und nicht unmittelbar operativ im bzw. für das Unternehmen tätige Personen (Gesellschafter einer GmbH, oder Aktionäre einer AG) 

Diese Personen sind zwar mit ihrer Vermögens- bzw. Sacheinlage am Unternehmen beteiligt und somit Mitglieder der General- bzw. Gesellschafterversammlung, aber sie haben keine operative Funktion oder Rolle in der Leitung des Unternehmens inne. Sie können Firmenfahrzeuge im Gemeinschaftsgebiet mangels Vorliegen eines Anstellungsvertrages weder zu beruflichen noch zu privaten Zwecken verwenden. 

 Leiharbeiter mit gewöhnlichem Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft

 Diese Personen sind Angestellte eines Personalvermittlungsunternehmens und werden an Unternehmen verliehen, die sie dann (zeitlich befristet) beschäftigen. Soll nun ein solcher Leih- bzw. Leasingarbeiter ein Firmenfahrzeug, das seinem ausserhalb des Gemeinschaftsgebiets ansässigen „Entleiher-Betrieb“ gehört, vorübergehend im Zollgebiet der Gemeinschaft verwenden, so ist dies nur zulässig unter der Bedingung, dass diese Verwendung ausschließlich für berufliche Tätigkeiten im Rahmen des „Entleiher-Betriebes“ erfolgt. Dazu muss ausserdem eine entsprechende Ermächtigung des „Entleiher-Betriebes“ nachgewiesen werden können (z.B. schriftliche Bestätigung). Eine Verwendung des Firmenfahrzeuges im Gemeinschaftsgebiet zu privaten Zwecken (z.B. für Fahrten von der Arbeitsstätte zum Wohnort) ist nicht gestattet. 

 Firmenwagen für Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der Schweiz

 Für die Verwendung eines ausländischen Firmenwagens durch einen in der Schweiz wohnhaften Arbeitnehmer, muss am Zoll unaufgefordert eine Bewilligung eingeholt werden. Wird die Bewilligung unter Vorlage u.a. einer Verwendungsverpflichtung und eines Anstellungsvertrages mit Ermächtigung zur Verwendung gutgeheissen, kann der Arbeitnehmer das Fahrzeug für ein Jahr insbesondere für folgende Fahrten verwenden: 

  • Fahrten im Zollausland (hier der Schweiz),
  • Grenzüberschreitende Beförderungen,
  • Fahrten zum eigenen Gebrauch zwischen Arbeitsort und Wohnort.

Private Fahrten sind ausdrücklich nicht zulässig. 

 Umsatzsteuer Deutschland

 Das Bundesministerium für Finanzen hat im Schreiben vom 12. September 2013 mitgeteilt, dass ausländische Unternehmen, die ihren in Deutschland ansässigen Mitarbeitern Firmenwagen für die private Nutzung zur Verfügung stellen, ab dem 30. Juni 2013 deutsche Umsatzsteuer auf dem entsprechenden geldwerten Vorteil aus der Überlassung dieser Firmenwagen abzuführen haben. Begründet wird diese Auffassung damit, dass aufgrund des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes mit Wirkung vom 30.6.2013 nunmehr der Ort der langfristigen Vermietung eines Beförderungsmittels nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG dort liegt, wo der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat, wenn er weder Unternehmer ist, der die Leistung für sein Unternehmen bezieht, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist. 
Nach Ansicht des deutschen Finanzministeriums ist die Überlassung eines Firmenwagens an einen Angestellten für 

  • Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
  • Familienfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung,
  • Privatfahrten,

als eine entgeltliche Vermietung eines Beförderungsmittels einzustufen, die am Wohnort des Arbeitnehmers steuerpflichtig ist und daher der deutschen Umsatzsteuer unterliegt. 
 Bemessungsgrundlage der deutschen Umsatzsteuer (aktuell 19%) bildet der geldwerte Vorteil, welcher nach deutschen Lohnsteuervorschriften 1% vom Bruttolistenpreis des Fahrzeuges, zuzüglich 0,03% pro Fahrkilometer (Distanz zwischen dem deutschen Wohnsitz und dem Schweizer Arbeitsort) errechnet wird. Betroffene Schweizer Unternehmen sollten sich beim zuständigen Finanzamt in Konstanz umsatzsteuerlich registrieren und die Umsatzsteuer entsprechend abführen.

Umsatzsteuer Schweiz

 Werden Geschäftsfahrzeuge für private Zwecke verwendet, ist ein Privatanteil zu versteuern. Bestand beim Kauf des Fahrzeuges Anspruch auf Vorsteuerabzug, gilt pro Jahr 9,6% des Bezugspreises (exkl. MWST) des Fahrzeuges – mindestens aber 150 Franken – als Privatanteil, welcher der MWST zum Normal¬satz unterliegt. Die Ingebrauchnahme von Geschäftsfahrzeugen durch das Personal und/oder den Geschäftsinhaber für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort gilt grundsätzlich als Verwendung für einen nicht steuerbaren Zweck, die demnach als Privatanteil zu behandeln ist. 
Bei Rückfragen und für weitere Informationen steht Ihnen Rechtsanwalt Rolf Lüpke gerne zur Verfügung. Er informiert und berät Sie auch auf allen anderen Gebieten des Wirtschafts- und Steuerrechts. 
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