Grenzenlos Recht Rolf Lüpke Rechtsanwalt MAES

Aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht zwischen der Schweiz und Deutschland

1. Abkommensrecht Schweiz Deutschland
Das Abkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt ist vom Vermittlungsausschuss des Deutschen Bundestages und Bundesrates am 12.12.2012 mit 19 zu 10 Stimmen abgelehnt worden. Es war bereits am 21.9.2011 unterzeichnet worden. Nachdem es vom Schweizer Parlament und dem Deutschen Bundestag verabschiedet wurde, war es aber im Bundesrat am 23.11.2012 gescheitert. Während die Schweiz mit Grossbritannien und Österreich vergleichbare Steuerabkommen umsetzen wird, bleibt es im Verhältnis zu Deutschland beim Status quo. In Steuersachen gilt ein revidiertes Doppelbesteuerungsabkommen, das bei der Amtshilfe in Steuersachen den Standard gemäss Art. 26 OECD-Musterabkommen übernommen hat. Die Amtshilfeklausel enthält die materiell-rechtlichen Grundlagen für den Informationsaustausch mit den Vertragsstaaten; dessen verfahrensrechtlicher Vollzug muss im Landesrecht erfolgen. Zu diesem Zweck wird am 1. Januar 2013 das Steueramtshilfegesetz (StAhiG) in Kraft treten.
2. Steuerrecht Schweiz
Der Ständerat verabschiedete anfangs Dezember einen Vorstoss zu den markanten Steuerausfällen aus der Unternehmenssteuerreform II. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat eine Praxisänderung dahingehend eingeführt, im Falle eines durchgeführten Verständigungsverfahrens zwischen zwei Steuerbehörden (MAP) die Prinzipalbesteuerung bei den betroffenen Gesellschaften für die Zukunft nicht mehr zuzulassen. Dasselbe soll nach Auffassung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) auch im Falle eines sog. Advance Price Agreements – APA – gelten. Das Bundes Gericht hat in zwei Urteilen zur Verlustverrechnung beim Statuswechsel vom Holdingregime zur ordentlichen Besteuerung und zum steuerlichen Wohnsitz eines „Weltenbummlers“ entschieden.
3. Steuerrecht Deutschland
In der zweiten Dezemberwoche kam es noch zu einer „Hängepartie“ für die deutsche Gesetzgebung. Weil die Beschlüsse aus der eingangs erwähnten Sitzung des Vermittlungsausschuss zu spät versandt wurden, kam der gesamte parlamentarische Zeitplan ins Rutschen. Weder Bundestag noch Bundesrat konnten sich mit den Ergebnissen der Sitzung vom 12.12.2012 befassen. Ein Angebot der SPD, die Beschlüsse am letzten möglichen Termin, Freitag den 14.12.2012 dennoch zu beraten – eine Fristverkürzung hätte der Bundestag mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschliessen können – wurde nicht angenommen. Damit verschieben sich die endgültige Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2013 und Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts in den Januar 2013. Seitens der deutschen Bundesregierung hiess es, für den Bürger werde es keine Nachteile geben, weil alle betroffenen Punkte rückwirkend beschlossen werden könnten. Der Bundestag werde sich nun im Januar mit den Vermittlungsergebnissen befassen. Erst danach kann der Bundesrat darüber abstimmen. Geeinigt hat sich der Vermittlungsausschuss an seiner letzten Sitzung auf eine Vereinfachung des Reisekostenrechts, eine Verdoppelung des Verlustrücktrags und Vereinfachungen beim Gewinnabführungsvertrag in Firmenverbünden. Es enthält drei Regelungsteile zur steuerlichen Organschaft (u.a. Formale Erleichterungen beim Gewinnabführungsvertrag, Vereinfachungen der formalen Voraussetzungen beim Abschluss eines Gewinnabführungsverträgen, einer Regelung zur Sicherstellung der inländischen Besteuerung im Fall eines ausländischen Gruppenträgers und zum Verlustrücktrag) sowie dem Begriff der Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern und zum Reisekostenrecht bei der Lohnsteuer.
Neue Regelungen gibt es für eine sog. „Lohnsteuer-Nachschau“ sowie im Aussensteuergesetz zur internationalen Gewinnabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte und über ein EU-Amtshilfegesetz. Im Bereich der Umsatzsteuer stehen Vorschriften zur  „Gelangensbestätigung“  zum Nachweis von innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen und zu den Rechnungsanforderungen bei grenzüberschreitenden Lieferungen zur Verabschiedung an. Daneben sei auf zwei Urteile des Bundesfinanzhofes zur Verfassungsmässigkeit der sog. „Zinsschranke“ des § 8a Abs. 2 Alt. 3 KStG 2002 n.F., welche die steuerlich zulässige Finanzierung einer Kapitalgesellschaft mit Fremdkapital regelt, und zur steuerrechtlichen Berücksichtigung von schweizerischen Sozialversicherungsbeiträgen in Deutschland hingewiesen.
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